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Fraktion vs Partei Was ist der Unterschied zwischen der SPD-Landtagsfraktion und der Partei?

Parteien sind laut Grundgesetz an der politischen Willensbildung maßgeblich beteiligt (GG Artikel 21: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit...") und um die Vorstellungen und Pläne der Parteien umzusetzen, werden Kandidaten zur Wahl aufgestellt – entweder über die Parteiliste und die Zweitstimme oder als Direktkandidat im Wahlkreis. 

In Deutschland gilt allerdings das freie Mandat. Das bedeutet, dass der gewählte Abgeordnete in seinen Entscheidungen stets frei ist, er weder der Partei, noch anderen Organisationen oder Menschen gegenüber verpflichtet ist. Er ist allein seinem Gewissen und dem geltenden Recht verpflichtet; so steht es auch im deutschen Grundgesetz.

Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten in einem Parlament, die in der Regel meist ein- und derselben Partei angehören. Eine Fraktion hat, verglichen mit einem einzelnen Abgeordneten, mehr Rechte und Möglichkeiten im Landtag. Denn Abgeordnete sind weniger Einzelkämpfer als Team-Player. Beispielsweise haben Fraktionen mehr Redezeit im Parlament oder können unter anderem Große Anfragen an die Regierung stellen. Außerdem können in einer Fraktion die unterschiedlichen politischen Themenbereiche aufgeteilt werden.

Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist meist eine Mindestzahl von Abgeordneten beziehungsweise Mitgliedern oder die Erfüllung eines anderen Quorums vorgeschrieben. Auch Abgeordnete verschiedener Parteien können sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenso ist die Aufnahme einzelner unabhängiger Abgeordneter oder aus ihrer ursprünglichen Fraktion ausgetretener Mandatsträger möglich.

Wo ist die Grenze zwischen Parteiarbeit und Landtagsmandat eines Abgeordneten? Diese Arbeit muss klar getrennt sein. Damit soll unter anderem eine versteckte Parteienfinanzierung vermieden werden.

Die Fraktionsbildung hilft bei der parlamentarischen Arbeit, da die Abgeordneten einer Partei meist die gleichen Ziele haben und diese gemeinsam durchsetzen können.

Finanzen

Partei:
Das Parteiengesetz regelt, wie sich Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliches Geld als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieses Geldes ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Dies wird zum einen daran gemessen, wie viel Stimmen eine Partei bei der jeweils jüngsten Europa- und Bundestagswahl sowie der jeweils jüngsten Landtagswahl erzielt hat. Zum anderen wird der Umfang der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangten Spenden zugrunde gelegt.

Fraktion:
Grundlage: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
§3 (1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§3 (4) Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.

§9 (1) Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung.

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