Guten Abend liebe Fragestellerin,

Rechtlich kommt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB in Betracht, die wahrscheinlich mangels Strafbarkeit aufgrund des Sachverhalts nicht weiter verfolgt wird.

Die Nötigung könnte damit begründet werden, dass der Busfahrer Sie zur Nachtzeit genötigt hat, den Bus während der Fahrt zu verlassen, obwohl Sie hierzu nicht beigetragen haben. Das Busunternehmen wird ihm keinen Vorsatz unterstellen, da er in solchen Situationen selbst in einer Stresssituation steht.

Auch muss das Unternehmen Ihren Hund nicht zwingend befördern, es ist eine KANN-, aber nicht MUSS-Möglichkeit, die im Ermessen des Fahrers liegt.

Das Verfahren wegen Nötigung kann für Sie eine Aufklärung schaffen, wird aber wahrscheinlich nicht abgeurteilt.

Grüße aus Mainz von

M D

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Hallo ihr 2,

ich habe mal recherchiert: Das Konzert bekommt um 19:45 Uhr, ab 19 Uhr ist allerdings Einlass.

Generell gilt: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.

--> Ausnahmen gelten bei Tanzveranstaltungen, die ein anerkannter Träger der Jugendhilfe veranstaltet oder die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. Dann dürfen Kinder bis 22.00 Uhr bleiben, Jugendliche unter 16 Jahren auch bis 24.00 Uhr. IST DIES DER FALL??

In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.

Veranstalter und Gewerbetreibende, wie z.B. Diskothekenbetreiber, und deren Personal müssen in Zweifelsfällen das Alter von Gästen überprüfen. Das sollte bestenfalls bereits am Eingang erfolgen. Gleiches gilt für die Überprüfung von Erziehungsbeauftragten.

Sichert euch am Besten ab: ihr lasst euch von einer Person, die mind. schon 18 ist, begleiten, auf die eine sogenannte Einverständniserklärung eurer Eltern ausgestellt ist. Dann sollte nichts schief gehen!!

Gruß aus Mainz

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Guten Morgen,

diese Frage können Sie sich nur selbst beantworten: es spielen doch schließlich viele Faktoren eine Rolle, auf die wir keine Antwort geben können.

Solche Dinge sind individuell, was erwarten Sie denn von unserer Community? Dass man Ihnen sagt, wie es schöner aussieht?? Im Endeffekt entscheiden Sie sich doch ohnehin unabhängig von uns, wie Sie es am Schluss handhaben.

Sind Sie eher dick oder dünn, wie laufen Sie eigentlich sonst herum (wäre ein Merkmal dafür, dass es komisch aussehen würde, wenn Sie so noch nie herumgelaufen sind), sind Sie alleine oder unter Gesellschaft, also können Sie gesehen werden etc. pp.

Im Prinzip eine sehr überflüssige Frage !!

MFG

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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Frage - selbstverständlich unverbindlich und ohne Rechtssicherheit - wie folgt beantworten:

Meines Erachtens greift hier bspw. das Schulgesetz des jeweiligen Landes; nicht für alles, was man erlauben oder verbieten kann, gibt es ein Gesetz. In vielen Fällen, insbesondere wie hier im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrecht / Schulrecht) greift das sogenannte "Ausüben pflichtgemäßen Ermessens", meistens geht es um Einzelfallentscheidungen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Wenn Sie mit Entscheidungen nicht einverstanden wären und z.B. nachvollziehbare (gesundheitliche) Gründe für das Tragen gewisser Kleidungsstücke, auch während des Unterrichts haben, empfehle ich, ggf. nach Beratung durch einen Rechtsanwalt, der bestenfalls im Verwaltungsrecht tätig ist, bei Gericht (dem Verwaltungsgericht 1. Instanz), tätig zu werden, in besonderen Eilfällen geht dass auch in einem Eilverfahren, also einem sog. Einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Schule bzw. das Land.

Viele Grüße

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" § 8

Operation (1) Zu einem zentralen Operationsbereich müssen gehören: 1. Operationseinheit, bestehend aus a) Vorbereitungsraum, b) Waschraum, c) Operationsraum, 2. Personalschleuse, 3. Patientenübergabe, 4. Versorgungs- und Geräteschleuse, 5. Entsorgungsraum mit Schleusenfunktion, 6. Geräteraum, 7. Geräteaufbereitungsraum mit reiner und unreiner Seite, 8. Dienstzimmer für leitendes Personal, 9. Personalaufenthaltsraum, 10. Lager rein, 11. Putzraum. (2) Es ist ein Aufwachraum mit direktem Notfallzugang vom Operationsbereich einzurichten. (3) Im Vorbereitungsraum muß eine Vorrichtung zur Händedesinfektion vorhanden sein. Ein gemeinsamer Vorbereitungsraum ist jeweils für zwei benachbarte Operationsräume zulässig. (4) In den Waschräumen müssen die Armaturen der Waschgelegenheiten ohne Handberührung zu öffnen sein. Ein gemeinsamer Waschraum ist jeweils für zwei benachbarte Operationsräume zulässig. (5) In jedem Operationsbereich ist eine Operationseinheit mit eigenem Vorbereitungs- und Waschraum vorzuhalten. (6) Die Größe des Operationsraumes ist so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung von Art und Häufigkeit der vorgesehenen Operationen die Gefahr von Unfällen für das Personal und die Gefahr eines platzmangelbedingten 56. Erg.Lfg. (Oktober 1995)"

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