Sehr geehrter Ratsuchender, 

der Verbot der elektrischen Zigarettenstopfmaschine folgt aus § 30 Abs. 2 TabStG. Dieser Absatz ist in Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 TabStG zu sehen. Dort ist ausgeführt welche Eigenschaft die Geräte haben dürfen. 

Es heißt dort wörtlich: 

"Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen." 

Unter diese Vorschrift fallen nicht nur die fertigen Geräte (elektronische), sondern auch die Bausätze. 

Das folgt aus dem Sinn dieser Vorschrift. Es soll verhindert werden, dass Zigaretten in großem Umfang hergestellt werden können und die Tabaksteuer nicht entrichtet wird. 

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Sehr geehrter Ratsuchender, der Verbot der elektrischen Zigarettenstopfmaschine folgt aus § 30 Abs. 2 TabStG. Dieser Absatz ist in Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 TabStG zu sehen. Dort ist ausgeführt welche Eigenschaft die Geräte haben dürfen. Es heißt dort wörtlich: "Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen." Unter diese Vorschrift fallen nicht nur die fertigen Geräte (elektronische), sondern auch die Bausätze. Das folgt aus dem Sinn dieser Vorschrift. Es soll verhindert werden, dass Zigaretten in großem Umfang hergestellt werden können und die Tabaksteuer nicht entrichtet wird. 

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