Zunächst ist fraglich, welche Steuerkartenkombi die Eheleute haben? III - V oder IV - IV?
Zutreffend ist, dass im Jahr der Trennung (2009) noch eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung der Eheleute stattfinden kann, bei der die tendenziel eher zu niedrig bemessene Lohnsteuer nach Steuerklasse III (oft der Ehemann) mit der
eher zu hohen Lohnsteuer nach Steuerklasse V "verrechnet" wird.
Im Jahr nach der Trennung (2010) muss jeder eine Einzelveranlagung machen und daher auch zwingend Steuerklasse I genommen werden (ggf. Steuerklasse II, wenn noch Kinder da sind).
Problematisch wird es da, wo Eheleute sich nicht einvernehmlich trennen - soll ja vorkommen ;-). Dann hat nämlich jeder Ehegatte 2009 die Möglichkeit, eine getrennte Steuererklärung zu beantragen. Hatten die Ehegtatten IV - IV Ist das nicht ganz so tragisch, aber bei III - V freut sich der mit V über eine schöne Erstattung und der mit III kann schauen, wo er die Knete für ne dicke Nachzahlung herkriegt.
Zwar kann man zivilrechtlich auf Zusammenveranlagung klagen, aber je früher dann im Trennungsjahr die Trennung war, umso schlechter sieht es da meistens aus. Außerdem - wer will wegen sowas auch noch vor Gericht? Die Scheidung reicht auch so. Der BGH hat dazu im Jahr 2005 entschieden, das auf der Basis der ehelichen Solidarität die Verpflichtung besteht, einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen. Allerdings hat der mit V einen Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Nachteile für die Monate, die nach der Trennung noch verbleiben (aber nur, wenn für diesen Zeitraum kein Trennungsunterhalt gezahlt wurde).
Hat man III - V ist es besser, schon im Jahr der Trennung "Nägel mit Köpfen" zu machen und auf Steuerklasse IV - IV zu wechseln, denn dabei zahlt jeder Ehegatte die Steuer, die seinem Einkommen nahe kommt.
Der Steuerklassenwechsel kann grds. nur im Einvernehmen mit dem Ehegatten beantragt werden, allerdings gilt die Möglichkeit eine ungünstigere Steuerklasse als die bisherige eintragen zu lassen auch ohne Zustimmung.