Für NRW gilt § 5 Abs. 2 des Kirchensteuergesetes NRW. Dort heißt es:

....besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.

Das Finanzgericht Köln hat dazu übrigens mit Urteil vom 16.2.2005 entschieden, dass eine kurz nach Austritt aus der Kirche im gleichen Kalenderjahr zugeflossene Abfindung zeitanteilig in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer einzubeziehen ist und die o.g. Zwölftelungsregelung dabei auch anzuwenden ist.

Ein früherer Austritt hätte also auch nicht zu Null Kirchensteuer auf die Abfindung geführt.

Ich denke, in anderen Bundesländern wird das ebenso geregelt sein.

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Zunächst ist fraglich, welche Steuerkartenkombi die Eheleute haben? III - V oder IV - IV?

Zutreffend ist, dass im Jahr der Trennung (2009) noch eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung der Eheleute stattfinden kann, bei der die tendenziel eher zu niedrig bemessene Lohnsteuer nach Steuerklasse III (oft der Ehemann) mit der eher zu hohen Lohnsteuer nach Steuerklasse V "verrechnet" wird.

Im Jahr nach der Trennung (2010) muss jeder eine Einzelveranlagung machen und daher auch zwingend Steuerklasse I genommen werden (ggf. Steuerklasse II, wenn noch Kinder da sind).

Problematisch wird es da, wo Eheleute sich nicht einvernehmlich trennen - soll ja vorkommen ;-). Dann hat nämlich jeder Ehegatte 2009 die Möglichkeit, eine getrennte Steuererklärung zu beantragen. Hatten die Ehegtatten IV - IV Ist das nicht ganz so tragisch, aber bei III - V freut sich der mit V über eine schöne Erstattung und der mit III kann schauen, wo er die Knete für ne dicke Nachzahlung herkriegt.

Zwar kann man zivilrechtlich auf Zusammenveranlagung klagen, aber je früher dann im Trennungsjahr die Trennung war, umso schlechter sieht es da meistens aus. Außerdem - wer will wegen sowas auch noch vor Gericht? Die Scheidung reicht auch so. Der BGH hat dazu im Jahr 2005 entschieden, das auf der Basis der ehelichen Solidarität die Verpflichtung besteht, einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen. Allerdings hat der mit V einen Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Nachteile für die Monate, die nach der Trennung noch verbleiben (aber nur, wenn für diesen Zeitraum kein Trennungsunterhalt gezahlt wurde).

Hat man III - V ist es besser, schon im Jahr der Trennung "Nägel mit Köpfen" zu machen und auf Steuerklasse IV - IV zu wechseln, denn dabei zahlt jeder Ehegatte die Steuer, die seinem Einkommen nahe kommt.

Der Steuerklassenwechsel kann grds. nur im Einvernehmen mit dem Ehegatten beantragt werden, allerdings gilt die Möglichkeit eine ungünstigere Steuerklasse als die bisherige eintragen zu lassen auch ohne Zustimmung.

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Jeder Steuerberater ist Pflichtmitglied bei der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer, die ihm auch einen Mitgliedsausweis ausstellt. Und jeder Berater wird Dir auf Wunsch die zuständige Kammer und seine Mitgliedsnummer nennen.

Zudem kann kein bestellter Steuerberater (also der nicht nur die Prüfung, sondern auch die Zulassung hat) ohne Vermögensschadenshaftpflichtversicherung tätig werden - gerade die fehlt aber den "Pseudo- Beratern".

Wird man dann schlecht beraten, gibt es noch nicht mal eine Versicherung, die Schäden abdeckt.

Was die Prüfung der Qualifikation durch my- hammer angeht - verlasse Dich da nicht drauf, denn die wissen selbst nicht, was die Voraussetzungen der Rechtsberatung nach dem Steuerberatungsgesetz sind und lassen letztlich jeden Bieter zu - egal ob zulässig oder nicht. Ich habe das selbst mal eine zeitlang verfolgt und da wir gesetzteswidrig geboten, was das Zeug hält.

Ich rate eher - Steuerberater in der näheren Umgebung suchen - Anrufen und nach der Zeitgebühr fragen (liegt für den Steuerberater zwischen 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde). Danach wird zwar nicht abgerechnet, gibt aber einen guten Anhaltspunkt dafür, wie teuer er ist. Erstgespräch vereinbaren und gucken, ob die Chemie stimmt. Und erst danach den Auftrag vergeben!

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Erinnert mich an ein tolles Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2006 - IV A 5 - S 7221 - 1/06 -) zur Frage: Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren

Zum Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren unterliegen, auch wenn sie als Hundefutter gedacht sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%). Für nicht zum Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren ist dagegen die volle Umsatzsteuer (19%) fällig.

Nur damit man mal sieht, welche Experten mit unserem Steuergeld wofür bezahlt werden ;-).

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Zunächst sind hier mal die Steuerarten (Einkommensteuer/ Umsatzsteuer) zu unterscheiden.

Die Tätigkeit dürfte umsatzsteuerlich unter § 19 UStG fallen, denn Kleinunternehmer sind die Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag 17.500 € nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (bei Beginn einer Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen).

Die Ehefrau dürfte mithin Kleinunternehmerin sein.

Ertragsteuerlich liegen in der Tat möglicherweise zwei Einkunftsarten vor (selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb), wobei dies aber m.E. erst mal zu vernachlässigen ist.

Bei einer gewerblichen Tätigkeit (Nachhilfe, Verkauf von Bastelarbeiten) muss bei der zuständigen Gemeinde/ Stadt das Gewerbe angemeldet werden. Bei einem freien Beruf nicht.

Der Gewinn wird bei beiden Einkunftsarten durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt (Anlage EÜR) und unterliegt dann der Einkommensteuer. Und natürlich dürfen für die Betriebseinnahmen Quittungen ausgestellt werden.

Möglicherweise findet § 3 Nr. 26 EStG Anwendung, aber hier schließe ich mich vorstehenden Antworten an und empfehle einen Steuerberater, der auch detaillierte Angaben zum Aussehen der Quittungen machen kann.

Die Grenze von € 325 per Monat ist eine Uralt- Geringverdienergrenze, die immer noch in den Köpfen der Leute rumschwirrt - hat hiermit aber gar nichts zu tun.

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Kommt auf die Zielsetzung an ;-). Wie wäre es mit einer typisch oder atypisch stillen Beteiligung?

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Also bei "typisch Köln" und Geschichte, wie wäre es da mit der Geschichte des Kölsch? Dazu gibt es super viele Infos im Netz und Du kannst sogar in Köln eine Kostprobe nehmen ;-)! Und sicher kommt sonst kaum einer auf das Thema.

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In diesem Fall muss man Steuerrecht ganz klar von Zivilrecht unterscheiden. Ein Gang zum Finanzamt hilft daher nicht, denn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist jeder Ehegatte während der Ehe zur sogenannten getrennten Veranlagung berechtigt (Ausnahme: er hat keine oder nur ganz geringe eigene Einkünfte). Und bei Steuerklasse III/ V hat der mit Klasse III dann oft eine empfindliche Nachzahlung zu leisten.

Zivilrechtlich kann man allerdings vor dem Familiengericht die Zustimmung zur Zusammenveranlagung erzwingen/ erstreiten.

Mein Rat daher: Unbedingt fristgerecht gegen den Nachzahlungsbescheid des Finanzamtes Einspruch erheben und auf ein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren, dass man schnellstens mit Hilfe eines fähigen Steuerberaters oder Fachanwalts für Familien- und/oder Steuerrecht in die Wege leitet, hinweisen.

Oft ist der Expartner durch Einschaltung eines Dritten (s.o.) bei vernünftigem Erklären auch einverstanden, nachträglich der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn ihm zugesichert wird, dass er dadurch keinen Nachteil hat.

Fazit: Ein guter Berater an Deiner Seite wird helfen!

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Auch Beiträge zu Versicherungen von ausländischen Unternehmen kann man absetzen. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben (NL = JA) oder aber die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).

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Bei jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (dazu gehören AG und GmbH) ist im worst case das ganze Stammkapital weg. Und AG und GmbH müssen beide ihren Abschluss offen legen!

Ich könnte mir vorstellen, dass Dein Arbeitgeber die Organe etwas vereinfachen möchte (die AG hat immer drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, die GmbH bei bis zu 500 Beschäftigten nur Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer).

Vielleicht soll auch das Stammkapital vermindert werden (AG: EUR 50.000,-- GmbH: EUR 25.000,--)? Oder man will sich einfach ersparen, auch noch das (komplzierte) AktG beachten zu müssen.

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Hallo,

also ich war bereits mehrfach mit mehreren unterwegs und finde eine große Gruppe (so ab 15 Personen) besser. Und natürlich muss es ein großes Schiff sein!

Denn ich gebe albundysohn Recht:

Wenn es eng ist und nur einer an Bord ist, der nicht teamfähig ist, sondern immer meint, er wär der Dreh- und Angelpunkt der Welt, dann ist das total ätzend!

Und man glaubt nicht, welche Charaktereigenschaften da raus kommen können - selbst bei Leuten, die man gut zu kennen glaubte.

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