Hey Leute,

wir ziehen in eine neue Wohnung um und als ich mir den Mietvertrag durchgegangen bin, bin ich über die folgenden Klauseln gestolpert, die ich bei meinen vorherigen Verträgen nie gesehen hab. Vor allem 8b verwirrt mich am meisten. Haben die Vermieter das Recht die Kaltmiete zu erhöhen? Bei der Wohnung, in die ich im Jahr 2020 gezogen bin, blieb die Kaltmiete konstant.

Jede Antwort hilft immens. Vielen Dank

§ 8a Abweichung der Miethöhe über Mietspiegel aufgrund Ausnahmetatbestand

Es wird gemäß § 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB darüber Auskunft erteilt, dass die Wohnung nach dem

01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde und folglich eine Ausnahme von den Regelungen der

Mietpreisbremse gemäß § 556fSatz 1 BGB vorliegt.

§ 8b Indexmiete

Die Mietparteien vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten

Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex für

Deutschland) bestimmt wird. Als Basisjahr gilt 2020 (2020=100). Eine Änderung der Miete kann

frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Die Nettokaltmiete ändert sich jeweils im gleichen

prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für

Deutschland gegenüber der für den Monat des Beginns des Mietverhältnisses maßgeblichen bzw. der

der jeweils letzten Mietänderung zugrunde gelegten Indexzahl verändert hat.

Die Änderung der Miete aufgrund der Vereinbarung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht

werden. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die

Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.

Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu

entrichten. Die Anpassung kann wiederholt verlangt werden.

Die Miete muss nach Anpassung an den Index mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Hiervon

ausgenommen sind Erhöhungen nach § 559 BGB (bauliche Maßnahmen) und § 560 BGB (gestiegene

Betriebskosten). Eine Erhöhung wegen baulicher Maßnahmen kann nur verlangt werden, wenn der

Vermieter die Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.

Während der Geltung der Indexmietvereinbarung sind Erhöhungen nach § 558 BGB ausgeschlossen.