Die Aussage es dürfen keine "Berufsreiter" in geschlossenen Prfg. starten ist sehr ungenau. In den Durchführungsbestimmungen zu § 63 LPO steht: In geschlossenen Prfg. dürfen starten wer keinerlei Platzierungen im Anrechnungszeitraum (vgl. § 62.1 bis 01.10 des vorvorletztem Jahres b. z. 30.09 des Vorjahres) mit mehr als 3 verschiedenen Pferden in der betreffenden Disziplin (inkl. Aufbau-LP, exkl. Pony-LP und auf Antrag Mannschafts-LP). Keinerlei Teilnahme an LP derKl. S*** und/oder höher der betreffenden Disziplin vom o. g. Zeitraum. Einstufung in Leistungsklasse D 2 bis D 6 bzw. S 2 bis S 6.

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Hallo, der Anrechnungszeitraum für Erfolge ist lt. LPO § 62.1 ab dem 01. Oktober des vorvorletzten Jahres bis zum 30. September des letzten Jahres. Das gilt sowohl für Reiter/Fahrer/Voltigierer als auch für Pferde. Der Anrechnungszeitraum kann durch die Ausschreibung maximal bis zum Nennungsschluß ausgedehnt werden. Dabei ist es völlig egal, wer die Erfolge mit deinem Pferd erriten hat und hat auch nichts mit Deinem Alter oder ähnliches zu tun. Fazit: Wenn die Erfolge deines Pferdes ausserhalb des o. g. Zeit- raums erlangt wurden darfst Du die Prüfungen reiten. :-)

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