In allen Bundesländern gibt es das Nachbarschaftsrecht. In Brandenburg sind Obstbäume im Abstand von 2m und andere Bäume im Abstand von 4 m von Grundstücksgrenze zu pflanzen. Verlangt der Nachbar die Beseitigung des Baumes ist diesem Begehren Folge zuleisten. Aber ältere Bäume ab 5 Jahre haben Bestandsschutz. In jedem Falle kann man die Beseitung der überragenden Zweige uns Äste verlangen und auch Ersatzmaßnahmen vornehmen. Beschädigen due Wurzeln z.B. das Pflaster, so muss der Baumeigner für den Schaden haften. (gilt auch für das Pflaster auf der Straße). Die Beseitigung der Wurzeln zu Lasten des Baumeigner kann bei gartentechnischer Nutzung wegen Nährstoffentzuges verlangt werden. Bestimmte Regeln aus dem Naturschutzgesetz der Länder sind auch noch einzuhalten (Fällzeit, Beschneidezeit). Auch das ist länderspezifisch. Die Baumschutzsatzungen der Gemeinden sind natürlich auch zu beachten. Sie stehen oftmals im Widerspruch zu den Landesgesetzen. In jedem Falle sehe ich die Notwendigkeit den Bürgermeister der Gemeinde einzuschalten (der kann die Sache durchaus an das Ordnungsamt delegieren). Auch wenn der Baumeigner versichert ist, kann eine Mitwirkungshandlung des Geschädigten erforderlich, um seine gerechtfertigten Ansprüche vollauf zu befriedigen. Dies ist keine Rechtsauskunft, sie kann fehlerhaft sein. Ich stehe nur vor dem gleichen Problem. Übrigens die Sache mit den Cu-Nägeln und auch Elektrolyse funktionierte bei mir nicht.

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