Hol Dir den, den ich mir geholt habe bei eBay ....
oder Amazon!
Es gibt keinen Bessseren Verdampfer und das Ding passt und sieht auch noch Top aus ....
Hab Dir mal ein Bild von meiner E Kippe beigefügt....
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Ich selber fahre die H2 in der 243PS Version ...
In Deutschland haben die Tachos einen Limiter so dass Du wenn Du von 299 km/h die 300 km/h erreichst nur noch 3 --- auf dem Tacho zu sehen sind!

Gedrosselt ist da Werkseitig nichts! Die Deutschen Behörden wollen SpeedJunkies so seit mitte der 90er den Anreiz nehmen ''Der schnellste'' zu sein, also quasi immer wieder versuchen jemanden um 1 km/h zu schlagen .... Klingt bescheuert, ist aber so^^

Laut GPS Geschwindigkeitsmessung (Jetzt nix doppelt geprüftes, bestempeltes!) lag mein Top Speed bei 347 km/h ... die 300 - bzw 299/- - - erreichst Du auch mit einer 750er mit 110PS, also so ist es nicht! Es sind wirklich nur an die 30 - 40 km/h die eine ''Unbehandelte'' H2 Serienmäßig schneller ist! Wenn Du jenseits der 400 km/h unterwegs sein möchtest, brauchst Du die H2R - kannste Dir in Deutschland zulegen, wirst aber nen Kollegen mit ner rennstrecke oder Startbahn brauchen, da Du keine straßenzulassung für die ''R'' bekommst! Haste jedoch nen Kollegen mit Wohnsitz in den Niederlanden, kannste die da anmelden und hier auf der Straße damit rumgurken ... Aber sei gewarnt!!!!
Das Gelbe Nummernschild sieht SOOOOOOOO! scheiße aus auf der Karre 😂😂😂
ich hoffe ich konnte weiterhelfen .... MFG Keule aká Dirk

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Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges Verhalten, Stillschweigende Willenserklärung oder Konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt. Unter Kaufleuten kann das Stillschweigen dagegen einer Zustimmungserklärung zu einer Handlung, Aufforderung, einem Angebot gleichstehen, die der Schweigende wahrgenommen hat oder die an ihn gerichtet war (gilt für Deutschland → § 362 HGB, aber nicht für Österreich).

Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.

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