32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1.

Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Legende:Nr.= Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EGGerät/Maschine= Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit LeistungswertenSp. 1= Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EGSp. 2= Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EGX in der Spalte 1 bzw. 2= Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2

Auf position

47. Müllsammelfahrzeug

Fall Beispiel.

 Nach Beschwerde von einer Anwohnerin.

Die mit Anzeige nur drohte.

Obernzell Kreis Passau dort darf vor 7 uhr nicht mehr angefahren werden. Und da funktioniert müll Entsorgung immer noch ohne Probleme. Und alle dürfen schlafen.

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Nein dürfen sie nicht ist gesetzlich geregelt. Anrufen und auf nach Leerung bestehen. Die müssen nach leeren. Mach Foto mit zeit oder suche dir zeugen das du sie vor sieben hingestellt hast. Sonst behaupten sie du hättest sie nicht rausgestellt.

Berufe dich auf das Gesetz unten die wissen das genau. Und drohe mit anzeige. Hat bei vielen schon geholfen. Z.b. Obernzell Kreis Passau dort darf vor 7 uhr nicht mehr angefahren werden. Und da funktioniert müll Entsorgung immer noch ohne Probleme. Und alle dürfen schlafen.

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) § 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1.

Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Legende:Nr.= Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EGGerät/Maschine= Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit LeistungswertenSp. 1= Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EGSp. 2= Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EGX in der Spalte 1 bzw. 2= Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2

Auf position

47. Müllsammelfahrzeug

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