Ja

wenn ein Ausweichen nicht möglich ist und meine Verteidigungshandlung ERORDERLICH ist, darf ich zuschlagen.

Allerdings muss ich das geringst schädlichste Mittel wählen, was den Angriff sicher und endgültig beendet.

Ich darf es allerdings nicht zum Notwehrexzess kommen lassen.

Siehe §32 StGB

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ich habe immer alles gepfändet was nicht offensichtlich zuzuordnen war. Dies ist auch erlaubt über die Gewahrsamsvermutung.

Das irgendetwas jemandem anderen gehört sind oftmals Schutzbehauptungen.

Gibt jemand an, dass die gepfändete Sache ihm gehört muss er dies auch beweisen können, z.B. durch Kaufvertrag UND Quittung oder eben andere Belege.

Kommen mir Erklärungen plausibel vor, dann lasse ich die Sachen vor Ort.

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  1. ein Notwehrfall ist ausgeschlossen, da der angebliche "Angriff" auf das REchtsgut Eigentum eines Kugelschreibers bereits abgeschlossen war.
  2. nach herrschender Rechtsmeinung sind minderwertige REchtsgüter (alles bis ca. 30 Euro nicht notwehrfähig, zumindest nicht mit Gewalt.
  3. dein Rechtsverständnis bedarf dringend einer Korrektur, am Besten durch 40 Sozialstunden☺
  4. Der von dir rechtswidrig Angegriffene kann Anzeige erstatten, muss er aber nicht. Einfache Körperverletzung ist ein Anzeigedelikt und wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
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Knöllchen wegen Parkverbot nicht zahlen

für jede Art von Bußgeld welches nicht gezahlt wird kann Erzwingungshaft erfolgen.

Ich habe bereits mehrere Anträge gestellt für z.B. Schulpflichtverletzungen, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Nichtabgabe von EV. Nichtzahlung des von der ehemaligen GEZ verhängter Bußgelder (die können Bußgelder ausstellen bis 1000,- Euro. (steht im Staatsvertrag) Ca. 6 Mio Euro Kosten werden jedes Jahr verwandt um Menschen in Erzwingungshaft zu halten.

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wenn der hoffentlich EX-Kumpel anzeigt, dann ist es so. KV ist ein Anzeigedelikt und kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Polizei muss dann ermitteln, d.h. er wird vorgeladen und Du als Beschuldigter. Da muss man als Beschuldigter nicht hingehen, wenn man es macht, dann NUR mit Anwalt. Lädt Staatsantwalt/oder Richter vor dann muss man da hin, ALLERDINGS auch hier NUR mit Anwalt.

Die Verteidigungshandlung kann man als Notwehr geltend machen, am Ende entscheidet LEIDER immer der Richter, oder der Staatsanwalt stellt ein.

Am Ende hat man Kosten es kommt nichts dabei raus, außer Ärger.

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Bild zum Beitrag

so sieht es aus, wenn ein Geschoss aus großer Höhe wieder herunterfällt. Lebensgefährlich wenn es einen trifft. 9mm Luger steigt 1100 m auf fällt dann kraftlos zurück, auf dem Weg nach unten beschleunigt es wieder auf ca. 350 Km/h. Das auf dem Bild ist ein Büchsengeschoss, welches noch höher steigt.

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