schauen Sie doch mal hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forumtopic.asp?topicid=134603&

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schaut Euch doch mal diesen Beitrag im WDR zum Thema an: http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2011/01/31/lokalzeit-ruhr-volkszaehlung.xml

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nun, die gesetzlichen Grundlagen sind ja bereits von "dylanz2002" genannt worden. Allgemeinverständlich möchte ich das hier noch mal erläutern: 1. Ja! Es besteht Auskunftspflicht. (§ 7 MZG). Die Auskunftspflicht ist deshalb erforderlich, weil sonst eine Repräsentativität der 1% Haushaltsstichprobe nicht gewährleistet wäre. 2. Strafen im Sinne von Bußgeldern gibt es nicht. Aber es gibt das Mittel des Zwangsgeldes (Erläuterung siehe Wikipedia). Dieses Zwangsgeld ist ein Mittel des Verwaltungsverfahrenszwanges, d.h. es setzt kein Verschulden voraus, sondern es dient dazu, gewünschte Verhalten des betroffenen Bürgers zu erzwingen (bzw. unerwünschte zu vermeiden). Der Unterschied zum Bußgeld ist, dass Zwangsgeld mehrfach steigend durchgesetzt werden kann. (200 - 25.000 €) 3. Nein, Sie müssen den Erhebungsbeauftragten nicht in die Wohnung lassen. Sie können den Bogen auch selbst ausfüllen oder das Ganze telefonisch mit dem Stat. Amt erledigen. Am einfachsten ist es allerdings, die Erhebung mit dem Beauftragten durchzuführen. Geht am schnellsten und einfachsten.

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