Wichtig !
Partnervermittlungsinstitute können ihre Honorare auch künftig nicht einklagen. § 656 BGB, der die Ansprüche von Heiratsvermittlern für nicht einklagbar erklärt, ist nach wie vor auch auf die Anbahnung außerehelicher Partnerschaften oder Bekanntschaften analog anwendbar. Dies entschied der BGH im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 124/03).