Wichtig !

Partnervermittlungsinstitute können ihre Honorare auch künftig nicht einklagen. § 656 BGB, der die Ansprüche von Heiratsvermittlern für nicht einklagbar erklärt, ist nach wie vor auch auf die Anbahnung außerehelicher Partnerschaften oder Bekanntschaften analog anwendbar. Dies entschied der BGH im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 124/03).

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Doch § 656 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt zum Schutz der Kunden eine rechtliche Besonderheit: Die Agenturen können zwar allein aufgrund des Partnervermittlungsvertrages die Vermittlungsgebühr beanspruchen, rechtlich aber nicht durchsetzen (z.B. einklagen). Damit gilt: Der Kunde muss auch nach Beendigung des Vertrags nichts bezahlen, was er nicht schon zu Beginn oder während der Laufzeit bezahlt hat.

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