Frage
deine Frage wird in den §§ 174, 176 und 182 des Strafgesetzbuches eindeutig beantwortet. Das Schutzalter liegt bei 14 Jahren (Kinder). Sexuelle Kontakte mit 14- bis 16-järigen (Jugendlichen) sind nur strafbar, wenn sie unter Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt oder unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung geschehen. Bei Jugendlichen über 16 Jahren sind sexuelle Handlungen nur noch strafbar, wenn es sich um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt.
(http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article2234908.html)