Dieses Thema wurde im Rat des Islamischen Fiqh (Majma’ Al-Fiqh Al-Islami) erörtert, das folgendes Fatwa herausgegeben hat:

1. Es ist erlaubt, Organe von einem Körper in einen anderen zu verpflanzen, solange man sicherstellt, daß der Nutzen dieser Operation einen möglichen Schaden überwiegt. Voraussetzung ist dabei, daß man dadurch ein ausgefallenes Organ ersetzt, seine äußere Gestalt oder seine ordnungsgemäße Funktionalität wiederherstellt oder Mißbildungen bzw. Entstellungen korrigiert, die die Ursache von physischem oder psychologischem Streß sind.

2. Es ist erlaubt, Organe von einem Körper in einen anderen zu verpflanzen, wenn es sich dabei um ein Organ handelt, das sich normalerweise selber regeneriert, wie die Haut oder Blut. Voraussetzung ist dabei, daß der Spender reif und sich im Klaren darüber ist, was er macht, und daß alle anderen Bedingungen der Scharî’ah beachtet werden.

3. Es ist erlaubt, nur einen Teil eines Organs zu benutzen, das aus gesundheitlichen Gründen entfernt wurde, um damit einer anderen Person zu helfen, wie beispielsweise die Hornhaut, die wegen einer Krankheit entfernt wurde.

4. Es ist harâm, ein lebenswichtiges Organ zu verpflanzen, wie das Herz einer noch lebenden Person in den Körper einer anderen zu transplantieren.

5. Es ist harâm, ein Organ einer lebenden Person zu verpflanzen, wenn dadurch eine für das Leben essentielle Funktion verloren werden könnte, obwohl das Leben selbst nicht direkt in Gefahr ist, beispielsweise die Hornhaut beider Augen entfernen. Organtransplantatio nen, die nur eine teilweise Beschädigung mit sich bringen, werden immer noch von Gelehrten diskutiert.

6. Es ist erlaubt, ein Organ einer toten Person zu entnehmen und es einer lebenden zu verpflanzen, wenn dessen Leben vom Erhalt dieses Organs abhängt oder lebenswichtige Funktionen ansonsten beeinträchtigt würden. Voraussetzung dabei ist, daß man vorher eine Erlaubnis eingeholt hat entweder von der verstorbenen Person vor ihrem Tod, ihrer Erben oder dem Führer der Muslime, wenn die Identität des Verstorbenen nicht bekannt ist oder er keine Erben hat.

7. In den oben beschriebenen Fällen muß sichergestellt werden, daß die Organtransplantatio n im gegenseitigen Einvernehmen geschieht, vorausgesetzt, daß kein Organhandel getrieben wird. Es ist unter keinen Umständen erlaubt, Handel mit menschlichen Organen zu betreiben. Die Frage, ob der Begünstigte Geld ausgeben darf, um ein benötigtes Organ zu erhalten oder um seine Dankbarkeit zum Ausdruck zu bringen, wird von den Gelehrten noch diskutiert.

8. Alle anderen Fälle mit Ausnahme der oben erwähnten stehen unter den Gelehrten immer noch zur Debatte. Sie benötigen noch weitere Untersuchungen im Licht der medizinischen Forschung und der Gesetze der Scharî’ah.

Qararât Majma’ Al-Fiqh Al-Islami

http://www.ahlu-sunnah.com/threads/20634-Blutspende-abgabe

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