Möglicherweise wird dies von Postamt zu Postamt unterschiedlich gehandhabt. Fakt ist allerdings, das nach den AGB der Deutschen Post Warensendungen offen verschickt werden müssen. Mit dem offenen Versand ist gemeint, dass der Umschlag zu Kontrollzwecken von Post-Mitarbeitern geöffnet und geschlossen werden kann, ohne Beschädigungen hervorzurufen. Die Lasche des Umschlags sollte also nicht fest verschlossen werden, z.B. nur adhäsiv verklebt werden oder mit Musterbeutelklammern verschlossen werden. Die Kontrolle von Warensendungen auf zulässigen Inhalt erfolgt in den Briefzentren de Post stichprobenartig. Achten Sie unbedingt darauf, dass trotz offenen Versands der Wareninhalt nicht aus dem Umschlag rutschen kann. Wenn Sie ein Produkt verschicken, das seinerseits in einer weiteren Verpackung steckt, müssen Sie der Post die Erlaubnis zur Öffnung dieser Umverpackung erteilen (z.B. Armbanduhr in einem Schuberkarton). Falls das zutrifft, bringen Sie auf der Produktverpackung bitte folgenden Vermerk an: "Darf zu Prüfzwecken durch die Post geöffnet werden". Wenn Sie allerdings als Geschäftskunde oder Vielversender mindestens 100 Warensendungen bei der Post einliefern, die alle den gleichen Inhalt haben, können die Umschläge auch verschlossen sein. Ein offener Versand entfällt, wenn Sie der Post das Einverständnis geben, dass einige Sendungen zu Prüfzwecken geöffnet werden dürfen. Oberhalb der Empfängeranschrift ist der Vermerk "Warensendung/Entgelt gepr." anzubringen. Hier auf der Post-Website finden Sie die Geschäftskunden-Hotline für weitere Ihttps://www.deutschepost.de/de/w/warensendung/haeufige-fragen.htmlen.html

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