"Der Tarifvertrag enthält keine Sonderbestimmungen für Zusammenhangstätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung. Der Umfang der Zusammenhangstätigkeit steht auch nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung. Es ist daher hinzunehmen, dass Teilzeitbeschäftigte durch zeitlich festgelegte Zusammenhangstätigkeiten, wie etwa Konferenzen oder Veranstaltungen, zeitlich relativ stärker belastet sind, als Vollzeitbeschäftigte."

Das ist falsch. Richtig ist so:

Der Tarifvertrag enthält keine Sonderbestimmungen für Zusammenhangstätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung. Allerdings steht die Zusammenhangstätigkeit in einem bestimmten Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Musikschullehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten auch für Funktionstätigkeiten, d. h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Arbeitgeber muss daher entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten der Teilzeitquote Rechnung tragen oder einen zeitlichen Ausgleich schaffen. Die bislang geltende Rechtsmeinung, dass es hinzunehmen ist, dass Teilzeitbeschäftigte durch zeitlich festgelegte Zusammenhangstätigkeiten, wie etwa Konferenzen oder Veranstaltungen, zeitlich relativ stärker belastet sind als Vollzeitbeschäftigte, ist damit hinfällig geworden.

Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/musikschullehrer-41-arbeitszeit_idesk_PI13994_HI1251121.html

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