Also, sofern es sich tatsächlich um einen Sachmangel handelt, könntest du auch bei einem Gebruachtwagenkauf mit einjähriger Gewährleistung einen Anspruch auf Nacherfüllung ge. §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Voraussetzung ist aber wie gesagt, dass es sich um einen Sachmangel handelt. Ob dieser Defekt ein Sachmangel ist, ist nur dann der Fall, wenn es sich nicht um eine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Laufleistung übliche Verschleißerscheinung handelt. Im Übrige ist auch noch zu Fragen, ob dieser Defekt typischerweise jederzeit eintreten kann, oder ob er eher schleichender Natur ist. SOfern er eher schleichender Natur ist (Defekt eines Turboladers ist nach Ansicht der Rehtsprechung ein typischer, jederzeit eintretender Defekt, also kein schliechender) dann ist de7ie Vermutung nahe, dass dieser Defet bereits bei Gefahrenübergang (= Übergabe des AUtos) vorgelegen hat, § 476 BGB. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Defekt bei Übergabe doch nicht vorgelegen hat (wird ihm aber kaum gelingen).
Das bedeutet: da du das Auto bei einem Händler gekauft hast, bring es dorthin zurück. Der Händler soll nach demDefekt suchen. Wahrscheinlich wird er dafür Geld verlangen. SOllte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass tatsächlich ein Sachmangel und nicht nur eine Verschleißerscheinung vorliegt, hat er die das Geld zurückzuzahlen und die Sache kostenlos zu reparien, sofern möglich. WIchtig ist, dass du ihm den Defekt mitteilst und ihm eine angemessene Frist zur Reperatur setzt, sofern es, wie gesagt, tatsächlich ein Sachmangel ist.
Sofern er sich generell weigert, das Auto zu reparieren, kannst ud es nach Ablauf der angemessenen Frist bei einem anderen Händler reparieren lassen. Denke aber daran zu Beweiszwecken die defekten Teil aufzuheben und die einen Bericht anfertigen lassen, falls die Sache zu Gericht geht.