Grundsätzlich gibt es beim Kauf in einem lokalen Geschäft, anders als bei Fernabsatzverträgen (also beispielsweise bei einem Kauf über das Internet) kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ob es Geschäft einen gekauften Artikel zurück nimmt oder diesen Artikel umtauscht ist also eine reine Sache der Kulanz.

Als Käufer stehen dir somit lediglich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, falls das Gerät einen Sachmängel enthält.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, die Möglichkeit einer Anfechtung der Willenserklärung wegen Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB, da dieses Produkt nur im Zusammenhang mit einem kompatiblen Gerät benutzt werden kann. Diese muss jedoch unverzüglich erfolgen, sobald der Irrtum entdeckt wurde. Ob eine Anfechtungserklärung eine Woche nach dem Kauf noch als unverzüglich angesehen werden kann, kommt dabei auf den Einzelfall an (z. B. Entfernung vom Geschäft, etc.).

Des Weiteren käme noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, etwa wegen einer Falschberatung. In diesem Fall musst du als Käufer jedoch beweisen, dass der Verkäufer dir wider besseres Wissen erklärt hat, dieses Produkt sei mit deinem Gerät kompatibel.

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Sinn und Zweck der Kennzeichnung von Anzeigen ist die Trennung dieser Werbeanzeigen von eigentlichen redaktionellen Teil einer Zeitung, wofür die Redaktion beziehungsweise der jeweilige Redakteur der Zeitung die alleinige Verantwortung trägt.

Insoweit ist also in erster Linie darauf zu achten, dass der Anzeigenteil sich vom eigentlichen redaktionellen Teil deutlich abhebt.

Mit welchen Worten dieser Werbeteil einer Zeitung gekennzeichnet wird, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. So kann beispielsweise der Anzeigeteil als Anzeigen, Sponsoren, Werbung, Inserate, etc. gekennzeichnet werden. Wichtig ist dabei lediglich die Gestaltung. So sollte etwa kein redaktioneller Beitrag etwa zwischen verschiedenen Werbeanzeigen untergebracht werden.

Sinnvoll wäre jedoch auch bei den Werbeanzeigen zwischen geschäftlichen (als gewerblichen) Anzeigen und privaten Anzeigen zu unterscheiden.

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Deine Eltern können die Ausübung der Personensorge auf eine andere erwachsene Person (z.B. deinen volljährigen Bruder) für die Zeit ihrer Abwesenheit übertragen.

Dein Bruder wäre dann berechtigt und verpflichtet die Personensorge (dazu gehört auch die Aufsichtspflicht) für dich und deine Schwester wahrzunehmen. Er kann dann auch alle unaufschiebenen Angelegenheiten die deine Personensorge betreffen werden dieser Zeit regeln. So z.B. auch die Unterschreiben von Prüfungsarbeiten. Dieses Übertragung von teilen der Personensorge sollte jedoch der Schule zuvor rechtzeitig mitgeteilt werden.

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