Rufbereitschaft wird meist mit Pauschale vergütet
Darf der Beschäftigte frei wählen, wo er sich aufhält und was er macht und muss nur dazu in der Lage sein, im Bedarfsfall zeitnah am jeweiligen Einsatzort zu erscheinen, ist das eine Rufbereitschaft. Diese wird nicht als Arbeitszeit, sondern meist mit einer Pauschale vergütet. Bezahlen müssen Arbeitgeber ihre Angestellten aber auch dafür in jedem Fall, unabhängig davon, ob diese währenddessen tatsächlich zur Arbeit gerufen werden, heißt es beim Deutschen Anwaltverein. Wird man während der Rufbereitschaft zur Arbeit gerufen, gilt das als ganz normale Arbeitszeit, die auch – zusätzlich zur vereinbarten Bereitschaftspauschale – ganz normal bezahlt werden muss. Wer aus der Rufbereitschaft zur Arbeit geht, hat deshalb je nach Wochentag und Uhrzeit auch Ansprüche auf Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit.
Die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst folgt relativ strengen Regeln. So darf beispielsweise die in der Rufbereitschaft vorgegebene Reaktionszeit nicht zu kurz sein, hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Aktenzeichen: C-518/15). In dem Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der auf Abruf innerhalb von acht Minuten auf der Wache sein musste. Das war dem Gericht zu wenig: Arbeitnehmer in Rufbereitschaft müssten dazu in der Lange sein, privaten Tätigkeiten nachzugehen – ohne die Gefahr ständiger Unterbrechungen, bei denen sie sofort alles stehen und liegen lassen müssen, befanden die Richter.
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