also ein kleiner ausflu ins recht:
nach
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
"(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich."
auf der seite steht http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=50255& dass eine Frist von 3 monaten von dem tag der kentnissnahme an dir für eine strafanzeige zusteht. im wortlaut:
"Sie müsste[n] als Antragsberechtigter den Strafantrag bis zum Ablauf einer Frist von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Sie als Berechtigter von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangen. "
ausserdem könnte noch wichtig sein: "§ 247 des Strafgesetzbuche Haus- und Familiendiebstahl Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt."
Das heisst meines wissens nach dass du einen antrag bei der polizei stellen musst. also einfach anrufen (nummer der dienststelle in deiner umgebung ist im gelben blättchen usw.
Ich bin nur ein rechtlicher laie, aber um deine frage auf den punkt zu bringen: 3Monate nach kentnissnahme des Verbrechens darfst du einen antrag stellen bei der polizei.