1. Arbeitsuchend nach §38 SGB III melden (Anzeige mit den Persönlichen Daten und der Beschäftigung, dass man bald arbeitslos wird) —> 3 Monate vorher (bei über 3 Monatiger Kündigungsfrist bzw. 3 Tage nach Kenntnisnahme bei unter 3 Monatiger Kündigungsfrist. —> sollte sicherlich bei dir dann schonmal erledigt sein, da du ja schon Kontakt mit der Agentur für Arbeit hattest. Kann telefonisch, schriftlich, persönlich oder online erfolgen.
  2. Arbeitslos melden nach §141 SGB III und ist frühestens 3 Monate vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit möglich. Sollte spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgt sein, da die Arbeitslosmelung den Beginn des Arbeitslosengeldes ausdrückt. Spätere Meldung nach der Beschäftigungslosigkeit sorgen dafür, dass Arbeitslosengeld ab dem Tag der Meldung gezahlt wird. (= Arbeitslosigkeit wird ab dem Tag der Arbeitslosigkeit, frühestens ab dem 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit gezahlt). Dies kann online mit der Ausweisfunktion der neuen Personalausweise, Aufenthaltstitel und ähnliches oder persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes erfolgen. Wichtig: Nicht zu verwechseln mit der Arbeitsuchendmeldung. Als kleine Merkhilfe: Arbeitsuchendmeldung = Ich zeige der Agentur umgehend an, dass ich bald oder demnächst Arbeitslos melde. Arbeitslosmeldung = Ich zeige meinen Ausweis vor, damit meine Identität bestätigt wird und der Beginn der Arbeitslosigkeit festgelegt wird.
  3. Antrag auf Arbeitslosengeld -> entweder in Papierform auszufüllen oder Online. Die Zugangsdaten zu deinem Online Profil solltest du bei der Agentur erfragen, sofern noch nicht geschehen ist. Anschließend auf www.arbeitsagentur.de —> Menü —> eServices —> Arbeitslosengeld beantragen —> Zugangsdaten der Agentur für Arbeit eintragen —> Antrag starten
  4. Arbeitsbescheinigungen des oder der letzten Arbeitgeber (ungefähr die letzten 3 Jahre) der versicherungspflichtigen Beschäftigungen sind der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Der Hinweis auf das Einreichen der Arbeitsbescheinigung beim oder bei den Arbeitgeber erfolgt durch dich. Der Arbeitgeber schickt diese Bescheinigungen elektronisch der Arbeitsagentur zu. Du erhältst postalisch eine Zweitschrift der Arbeitsbescheinigung zur Nachkontrolle und für deine Unterlagen.
  5. Ggf. andere geforderte Nachweise/Unterlagen durch die Leistungsabteilung einreichen.
  6. Wenn alle notwendigen Unterlagen eingegangen sind, muss mit 15 Arbeitstagen (sprich 3 Wochen) Bearbeitungsdauer gerechnet werden bis der Antrag bewilligt wird.
  7. Postalisch erhältst du bei Bewilligung einen Bewilligungsbescheid.
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Hallo,

also jede Beschäftigung, die Wöchentlich mindestens 15 Std./Woche umfasst (unabhängig der Versicherungspflichtigkeit) gilt als Grund für das Ende der Zahlung vom Arbeitslosengeld, da die Beschäftigungslosigkeit im Sinne des §138 (3) SGB III nicht mehr gegeben ist.

Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

Da ich nicht die genauen Daten kenne hier mal ein Link aus der Fachlichen Weisung, die die ,,gelegentlichen Abweichungen“ näher definiert:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-138_ba036000.pdf#page20

Spring auf Seite 10 (138.3) und auf Seite 20 in der PDF. Dort wird das ganze erklärt. Darauf kannst du dich bei einer Nachzahlung ggf. berufen, sofern natürlich nur eine geringe Abweichung vorhanden ist. Da ich wie gesagt die individuelle Situation nicht kenne würde ich raten selber reinzuschauen.

Wenn Fragen offen sind, gerne stellen.

LG

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Die Frage ist zwar schon 4 Jahre alt, aber da die Frage nicht anständig beantwortet worden ist und ich weiß, dass in paar Jahren jemand diese Frage haben wird, hier die Antwort:

Die Stufen VI - VII beziehen sich eher auf die Gehälter der Putzkräfte, Hausmeister, Köche etc.

Nach der Ausbildung ist man in TE V, Erfahrungsstufe 2.

Erfahrungsstufe 2, da die Ausbildungszeit von 3 Jahren als Erfahrungssprung anerkannt wird.

Daher laut dem abgebildeten Bild beginnt man mit 2734,73€ Brutto.

Als Stufe IV ist man Fachkraft und kommt hier durch eine sogenannte Personalentwicklung (in der Privatwirtschaft nennt man das auch Beförderung) oder direkt indem man den Studiengang Arbeitsmarktmanagement absolviert oder ein abgeschlossenes Studium vorweisen kann.

Bitte beachtet, dass diese Zahlen schon veraltet sind.

Für die aktuellen Zahlen sucht nach TV-BA (aktuelles Jahr).

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