Zwangsversteigerung. Verwalter fordert von mir die Schulden der Schuldner.

6 Antworten

Kann es sein, dass die Abrechnungen aus früheren Jahren erst nach Zuschlag genehmigt wurden? Dann müsstest du haften.

In vielen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen ist vorgesehen, daß der Erwerber für etwaige Wohngeldrückstände gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer haftet. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13. Oktober 1983, NJW 1984, 308, klargestellt, daß sich dieser Vereinbarungscharakter nur auf den rechtsgeschäftlichen Erwerber, nicht jedoch auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung bezieht. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren wird Eigentümer mit der Verkündung des Zuschlags durch das Vollstreckungsgericht gem. §§ 89, 90 ZVG.
Der BGH hat seine ursprüngliche Rechtsprechung (BGHZ 95, 118), wonach „der Ersteher von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung nicht für die vor dem Zuschlag anfallenden Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums haftet, wenn die Abrechnung eines vor Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekannt gemacht wird“, modifiziert und nunmehr eine einheitliche Linie dahingehend verkündet, daß für die Haftung für Wohngeld auch im Zwangsversteigerungsverfahren der Zeitpunkt des Beschlusses und damit der Fälligkeitszeitpunkt maßgebend ist. Erst nach Zuschlag erfolgte Abrechnungsgenehmigungen begründen für den Ersteher die Schuldnerschaft (BGH NJW 1988, 1910; Deckert, Die Eigentumswohnung Gruppe 5, 60 a, 60 f).

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Mit der Ersteigerung und Inbesitznahme einer Immobilie hast Du alle Rechte,Pflichten und Verbindlichkeiten,die mit der Immobilie,also auch dem Vorbesitzer,durch einen Vertrag übernommen.Wenn die Immobilie nicht lastenfrei ist,oder im Versteigerungsverfahren Kosten aufgelaufen sind,so kann es völlig rechtens sein,das Du diese erstatten musst.Wenn es um eine sehr grosse Summe geht,so könntest Du einen Anwalt zur Beratung aufsuchen,der nach Plausibilität,Rechtmäßigkeit,Verjährung,der Berechnung der Höhe nach,Dir vielleicht helfen könnte.Der Betrag zur Beratung ist hingegen sehr gering.In Zukunft,falls Du sowas mal wieder machen möchtest,unbedingt die Lastenfreiheit prüfen und wenn es Lasten gibt,die bei der Ersteigerung berücksichtigen,weniger bieten,und bei Rechten Dritter,lieber Finger weg.Liebe Grüße.

noname68  27.05.2015, 18:19

er hat doch nicht über im grundbuch eingetragene, ungelöschte lasten, sondern über verwaltungskosten gesprochen

mepeisen  28.05.2015, 07:13

Das, was Miramar schreibt ist, so pauschal ausgedrückt, einfach nur falsch. Man übernimmt nur dann die Altlasten, wenn dies ausdrücklich so zur Versteigerung als Bedingung gestellt wurde.

oder im Versteigerungsverfahren Kosten aufgelaufen sind

Das ist nun völlig falsch. Die Kosten der Versteigerung werden vom erzielten Erlös abgezogen und erst dann werden die Gläubiger bedient. Der Käufer muss hier nichts gesondert zahlen.

man kann's ja mal versuchen. für diese kosten muss der vorbesitzer aufkommen, keine frage. offenbar gibt es aber keine, oder zumindest keinen, von dem man noch geld holen kann.

von wem hast du die wohnung gekauft? entweder du reagierst garnicht oder schreibst diesem verwalter einen "netten" brief, indem du ihn seinen unzulässigen versuch "um die ohren haust" und ihn an den vorbesitzer verweist.

gibt es im kaufvertrag einen passus, dass der käufer verbindlichkeiten des verkäufers (in bezug auf die wohnung) übernimmt? wenn ja, warum hast du so einen vertrag nur unterschrieben?

wenn nicht, würde ich in der nächsten eigentümer-versammlung an deiner stelle den antrg stellen, diesen verwalter zu entlassen, da er offenbar mit illegalen oder unmoralischen methoden arbeitet. das lässt den schluss zu, dass seine abrechnungen auch zumindest in verdacht stehen können, manipuliert (zu wessen gunsten wohl?) zu sein.

Bulatdok1312 
Fragesteller
 27.05.2015, 18:13

Vorheriger Besitzer hat schulden von Bank und noch jemandem gehabt. Ich kommen zum ZWANGSversteigerung und ersteigere die wohnung. Danach gab es eine Verteiligungstermin, Wo mein Geld, die ich für die Wohnung bezahlt habe, auf alle Gläubiger geteilt wurden. ich muss ich jetzt noch schulden zahlen?

noname68  27.05.2015, 18:18
@Bulatdok1312

nein, das muss sich die bank ans bein binden. solche zwangsversteigerungen werden immer von der bank, die die finanzierung der immobilie bezahlt hat, durchgeführt.

nur sog. "altlasten", also z.b. im grundbuch eingetragene rechte anderer (z.b. wegerechte von nachbarn eines hauses) müssen immer beim kauf mit übernommen werden.

würde das legal sein, könnte man keine immobilie über so eine zwangsversteigerung veräußern, weil niemand schulden mitkauft.

mepeisen  28.05.2015, 07:12
@noname68

Im Endeffekt ist beides möglich: Versteigerung mit Untergang der Altlasten und Versteigerung mit Übernahme der Altlasten. Im Endeffekt kommt es auf die Versteigerungsbedingungen an. Solange nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass die Altlasten vom TE übernommen werden, muss er auch nichts zahlen.

Insofern würde ich den Verwalter erst einmal nur nach seiner Anspruchsgrundlage fragen und danach, warum er denn denkt, dass der TE für die Altlasten aufkommen müsse.

Bulatdok1312 
Fragesteller
 27.05.2015, 18:14

Im Grundbuch gibt es bei meine Name keine Belastungen.

Bulatdok1312 
Fragesteller
 27.05.2015, 18:15

Es gab keine Kaufvertrag. Das war Zwangsverteigerung.

Kosten müssen erst ab dem Zuschlag bezahlt werden. Steht im ZVG (Zwangsversteigerungs-Gesetz). Am Anfang der Bietungsstunde (30 Minuten😄) verliest der Rechtspfleger die Bedingungen. Es ist möglich, dass im Grundbuch eingetragene Lasten mit übernommen werden müssen. Das wird aber normalerweise vom Rechtspfleger sehr deutlich gesagt.

Bulatdok1312 
Fragesteller
 27.05.2015, 19:03

Diese haus war leer. Ein Eigentümer hat sich selbst als Verwalter gewählt. Alle andere Eigentümern waren dagegen. und habe eine Klage bei Gericht gemacht. Aber dieser man Fordert von alle Eigentümer Verwaltungsgeld. und wir können ihn nicht abwählen, weil Gericht noch nicht gesagt hat, ob es rechtskräftig ist, dass er sich selbst Verwalter genannt hat oder nicht.

mepeisen  28.05.2015, 07:21
@Bulatdok1312

Alle andere Eigentümern waren dagegen

Dann ist er auch kein Verwalter. Im Endeffekt muss hier mindestens die absolute Mehrheit vorliegen, damit ein Verwalter bestimmt wird (§26 Wohneigentumsgesetz). Was der eine da im Alleingang macht, ist also vollkommener Schwachsinn.

Mal unabhängig von der Frage, ob du nun für Altlasten zahlen müsstest, haben diese Verwaltungsgebühren IMHO nicht einmal den Ansatz einer Rechtsgrundlage.

Bei den Versicherungsgebühren kommt es nun drauf an. Das wurde dir aber hinreichend erklärt, beispielsweise von FourAIR.

lesterb42  28.05.2015, 12:24
@mepeisen

Wenn dieser eine Eigentümer die Mehrheit hat, kann er sich sehr wohl rechtmäßig zum Verwalter wählen.

mepeisen  28.05.2015, 14:26
@lesterb42

Nein, kann er nicht, lesterb42. Zumindest trifft es nie zu, dass er die Mehrheit bildet. Was die Mehrheit für diesen Beschluss zum Bestellen und Abberufen des Verwalters ist, legt §25 WEG fest. Jeder Eigentümer hat dabei eine Stimme. Da der TE vom Plural spricht (Alle anderen...), kann der eine Eigentümer, der hier Verwalter spielen will, niemals die Mehrheit gehabt haben.

Das mag manchmal kompliziert sein, weil manche Entscheidungen ja auch andere Stimmanteile ermöglichen, beispielsweise berechnet nach der Grundfläche des Eigentumsanteils.

Dieser eine Eigentümer könnte IMHO nur die Mehrheit bilden, wenn es beispielsweise 20 Wohnungen gibt und er davon 11 besitzt. Bei solch größeren Anlagen ist es aber selten, dass nicht sowieso eine externe Firma die Verwaltung von Anfang an übernommen hat.

mepeisen  28.05.2015, 14:34
@mepeisen

Ich muss mich selbst teilweise korrigieren. Es ist deutlich komplizierter. Im Prinzip hat der eine Eigentümer aber wohl maximal 2 Stimmen. Gibt es mindestens 2 weitere Eigentümer, erreicht er nie die Mehrheit.

Davon abgesehen hat er aber auch ein Stimmrechtsverbot: Er kann also gar nicht abstimmen, ob er als Verwalter bestimmt wird, da ihn die Abstimmung direkt betrifft (Siehe Absatz 5).

lesterb42  29.05.2015, 08:47
@mepeisen

Das wäre dann der Moment, an dem Theorie auf Praxis trifft.

Wie klagt man gegen diesen "selbsternannten" Verwalter ? Jeder Wohnungseigentümer für sich oder die Gemeinschaft vertreten durch wehn ?

1. Hast du keinen Notar besucht?

2. Wurde nicht überprüft, ob die Wohnung Schuldenfrei ist?

Bulatdok1312 
Fragesteller
 27.05.2015, 18:06

Ich denke, dass alle schulden von ehmeliger Eigentümer gelöscht werden müssen.