Zustimmungsvorbehalt Betriebsrat im Arbeitsvertrag. Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer?

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"Die Rechtswirksamkeit die Vertrages steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats".

Das steht oft in Arbeitsverträgen, wenn es einen Betriebsrat gibt, da der Betrieb den Betriebsrat oft nicht so früh informieren kann, wie ein Arbeitsvertrag unterschrieben werden soll.

Wir bekommen die Anhörungen auch manchmal erst vier oder fünf Wochen vor dem geplanten Arbeitsantritt. Da die AN in ihrem alten Betrieb ja meist noch kündigen und die Kündigungsfrist einhalten müssen, werden Arbeitsverträge eben unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats vorab unterschrieben. Der BR hat nach der Benachrichtigung sieben Tage Zeit, eine Stellungnahme abzugeben, ansonsten gilt die Einstellung als genehmigt.

Das ist aber i.d.R. kein Problem, da der Betriebsrat nur unter ganz bestimmten Bedingungen (§ 99 Abs. 2 BetrVG) einer Einstellung widersprechen kann. Bei uns ist das die letzten Jahre noch nie passiert.

Außerdem kann der AG nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung der Einstellung nach einem Widerspruch vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Der Arbeitgeber sichert sich hier nur ab, dass er im "Falle eines Falles" den AN nicht bezahlen muss, obwohl dieser nicht arbeiten darf.

 

Chavez2012 
Fragesteller
 20.11.2017, 20:55

Stimmt es eigentlich, dass man als Arbeitnehmer in der Probezeit, falls man gekündigt wird, die Kündigungsfrist verlängern kann wenn man die Kündigung dem BR zur Prüfung vorzeigt??

Hexle2  21.11.2017, 05:39
@Chavez2012

Zuerst einmal: Danke fürs Sternchen.

Zu Deiner Frage:

Nein, man kann die Kündigungsfrist nicht verlängern, man sollte allerdings trotzdem beim Betriebsrat nach den Gründen fragen, wenn der AG diese in der Kündigung oder beim Überreichen derselben nicht mitteilt.

Bei einer Kündigung während der Probezeit kann ein Betriebsrat i.d.R. nichts tun. Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen evtl. eine Kündigungsschutzklage trotz Probezeit in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn der AG den BR nicht ordnungsgemäß anhört und/oder nur ein Werturteil aber keine konkrete Begründung abgibt.

Allerdings verlängert das nicht die Kündigungsfrist, es kann aber sein, dass ein Arbeitsrichter die Kündigung als nicht rechtens bewertet und der AN zurück an den Arbeitsplatz kann (natürlich unter Nachzahlung der Zeit die der AN nicht mehr gearbeitet hat).

Nein, das bedeutet, dass du keinen Vertrag hast, falls der Betriebsrat nicht zustimmt. 

Bis zu deiner 1.Schicht sollte diese Zustimmung eigentlich vorliegen. Die Gründe warum ein Betriebsrat ablehnen könnte, sind auch sehr begrenzt. Ich kenne es so, dass diese Dinge bereits zwischen Tür und Angel zwischen Chef und Betriebsratsvorsitzende geklärt wurden, jedoch halt noch keine Sitzung des gesamten Betriebsrates war. Nichts vorüber ich mir jetzt groß Sorgen machen würde. 

Chavez2012 
Fragesteller
 19.11.2017, 15:33

Nein, das bedeutet, dass du keinen Vertrag hast, falls der Betriebsrat nicht zustimmt.

Das macht mir Sorgen und ich habe bereits zwei Tage in dem Unternehmen gearbeitet...bin ich damit auf der sicheren Seite? Oder kann man mich plötzlich rauswerfen weil irgendeiner vom Betriebsrat meine Nase nicht passt???

kabbes69  19.11.2017, 15:49
@Chavez2012

Die Nase nicht passt, genügt nicht:

  • Betriebsverfassungsgesetz ( aus juris) 
  • § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

  • (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  • (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
    1.
    die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
  • 2.
    die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,

  • 3.
    die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,

  • 4.
    der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,

  • 5.
    eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder

  • 6.
    die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
    (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
    (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Nimm doch einfach Kontakt mit dem Betriebsrat auf und frag, wann die nächste Sitzung ist und ob deine Einstellung dann auf der Tagesordnung steht. 

Ob du auf der sicheren Seite bist, kann ich dir nicht beantworten.