Zuflussprinzip ALG 2 umgehen?
Hallo zusammen, ich habe bisher bei einem Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet und meinen Monatslohn immer zum 15. des Folgemonats bekommen. D.h. den Lohn für Februar dann am 15. März usw. Jetzt wurde ich gekündigt, da mein Einsatzunternehmen die Stelle gestrichen hat. Mein Arbeitsvertrag wird zum 31.05 gekündigt. Da ich weniger als 12 Monate gearbeitet habe, habe ich kein Anrecht auf ALG, sondern auf ALG II. Den Antrag stelle ich nächste Woche für bzw. ab dem Monat Juni.
Jetzt bekomme ich im Juni (15.06) den Lohn für Mai ausgezahlt. Nach dem Zuflussprinzip müsste mir das Jobcenter dieses Einkommen für Juni anrechnen, auch wenn der Lohn für den Monat Mai ist. Jetzt habe ich mir überlegt, ob ich das damit umgehen kann, indem ich mir schon im Mai für den Monat Mai einen Abschlag von meinem Arbeitgeber auszahlen lassen würde. Somit floss das Geld vor dem Juni auf mein Konto und sollte somit nicht anrechenbar sein. - Funktioniert das? Hat jemand von euch schon Erfahrung damit gemacht? Für eure Antworten bedanke ich mich schon einmal recht herzlich.
4 Antworten
Ich hab zwar nie ALG2 bekommen, allerdings funktioniert das Ganze beim Bafög genauso. Also nach dem Zuflussprinzip. Das begründet sich übrigens auf folgendem Paragraphen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
Hier wird es etwas verständlicher erklärt: http://www.welt-der-bwl.de/Zuflussprinzip
Vielleicht kannst du die Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG nutzen. Das ging zumindest beim Bafög, obwohl es sich nicht um das Jahresende, sondern um das Ende des Bewilligungszeitraums handelte. Da ich mein Gehalt damals am 10. des Folgemonats bekommen habe, wurde es noch in den alten Zeitraum gerechnet.
Ansonsten zählt, wann du das Geld bekommst. Wenn dein Arbeitgeber dir das also schon früher auszahlt, dann sollte das die Lösung sein.
Das weiß ich leider nicht, wie das dann ist. Aber ich denke, versuchen kannst du es. Solange du nichts verschweigst, ist ja das Schlimmste, was passieren kann, dass sie dir das Geld anrechnen.
Also wenn du keinen anderen Weg findest, würde ich an deiner Stelle versuchen, mir das Geld vorab auszahlen zu lassen und das aber eben auch beim Amt angeben. Entweder es funktioniert oder nicht, aber du hast dann zumindest nix Verbotenes gemacht, weil du es ja angegeben hast.
Andererseits würden die dir halt auch eine Nachzahlung deines Arbeitgebers in dem Monat anrechnen, in dem du sie bekommst. Das wäre nach der Logik ja dann auch nicht okay. ;)
Dein Antrag nächste Woche für bzw.ab dem Monat Juni würde dann eh nichts bringen, weil dieser dann für Mai eh abgelehnt würde, entweder schon ohne einer Teilauszahlung, aber sicher dann wenn diese dazu käme, denn der Antrag greift auf den 1. des Antragsmonats zurück !
Der Antrag würde dann frühstens ab 01.06.2018 bewilligt, wenn du nicht über der Grenze deines Schonvermögens liegst.
Würdest du dir also einen Teil deines Mai Lohns noch im Mai auf dein Konto überweisen lassen und dein AG - zieht diesen Vorschuss dann vom Zahlbetrag im Juni ab, dann muss das Jobcenter rechnerisch anhand deines Netto Auszahlbetrages dein Bruttoeinkommen ermitteln, davon dann deine Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnen und diese dann theoretisch vom ausgezahlten Nettoeinkommen abziehen.
Nur dieses anrechenbare Nettoeinkommen dürfte dann auf deinen Bedarf für Juni angerechnet werden.
Tatsächlich interessiert sich das Amt nur dafür wann genau dein Geld gekommen ist. Das heißt, in dem Monat in dem es Kommt wird es angerechnet. Gleiches gilt für den Bewilligungszeitraum. Auch wenn du nur einen einzigen Tag im Monat (bspw. 01.09. Studium Ende und Exmatrikulation) Erhälst du für den Monat keinen ct.
Das heisst also auch wenn ich etwas trickse interessiert sich das Amt nicht dafür. Ich kann also meinen Lohn bzw. einen Abschlag davon im Mai auszahlen lassen und bin damit auf der sicheren Seite. Sobald ich den Abschlag bekomme, gebe ich dem Jobcenter einen Kontoauszug und im Juni meine Abrechnung und das wars. Hoffe das funktioniert reibungslos.
SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Du hast "einen Anspruch gegen einen Anderen", nämlich gegen deinen Arbeitgeber, auf rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Gehalts am 15. 06. Wenn da kein Gehalt fließt, geht dein vertraglicher Anspruch auf das Gehalt an das Jobcenter über. Automatisch.
Das Jobcenter muss dann deinen Arbeitgeber in Regress nehmen für die geleisteten Zahlungen an ALG II.
Sagt der dann "Ich habe ja vorzeitig geleistet", sagt das Jobcenter: "Also nicht rechtzeitig! Daher wird nun ALG II fällig."
Dann muss der Arbeitgeber dem Jobcenter das ALG II für dich erstatten. Er kann natürlich dich wiederum in Regress nehmen, weil er dir ja einen von dir gewünschten Vorschuss auf das Mai-Gehalt gegeben hat.
Gruß aus Berlin, Gerd
Das ist Unfug. Bei einer Überleitung können keine neuen Ansprüche erzeugt werden, sondern nur bestehende übergeleitet werden.
Entscheidend ist also, ob der AN das Geld verlangen kann. Und hier ist die klare Antwort nein. Denn selbstverständlich ist eine Zahlung vor Fälligkeit schuldrechtlich befreiend.
nämlich gegen deinen Arbeitgeber, auf rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Gehalts am 15. 06.
Eben nicht, Fälligkeit bedeutet immer bis zum. Der AG kann ja auch gar nicht sicherstellen, das es genau am 15.6. auf den Konto eingeht. Vielmehr ist es so, das es sich hier um den Spätesten zulässigen Termin handelt.
Besonderheiten gäbe es z.B. bei Unterhalt nach §1614 Abs 2 BGB. Allerdings wäre das bei montasweiser Zahlung auch kein Problem. Es ist nur nicht möglich, den Unterhalt z.B. für ein Jahr im Voraus zu leisten, so das dann in der 2. Hälfte Harz 4 bezogen werden kann.
Also ich folge mal deinem Gedankengang:
Wenn ein Arbeitgeber im ersten Monat das Gehalt für zwölf Monat ausschüttet, als Vorschuss: Kann der Arbeitnehmer von Monat zwei bis Monat zwölf ungeschmälertes ALG II beziehen - mit der Begründung, dass ja kein Zufluss von Gehalt vorliegt?
Gruß aus Berlin, Gerd
Ich habe mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen. Es ist tatsächlich so, dass sich das Jobcenter nur für den Zahlungseingang interessiert bzw. dessen Zeitpunkt. Es ist völlig in Ordnung das ich durch eine Abschlagszahlung das Zuflussprinzip für mich ausnutze.
Ich fürchte nur das ich nicht der erste bin, der auf diese Idee kommt und das Jobcenter darauf schon ne passende Antwort hat. Hoffe nur das klappt! In meinem Arbeitsvertrag steht ja das ich meinen Lohn immer zum 15. des Monats bekomme. Vielleicht beharrt das Jobcenter dann darauf das es auch gefälligst so gehandhabt wird. - Keine Ahnung