Zeugenaussage Anonym Vorladung

4 Antworten

Um es einfach/laienhaft auszudrücken: Du bleibst gegenüber der Öffentlichkeit und dem Beschuldigten anonym. Ein Gericht darf dich aber schon befragen. Was hätte denn dein Hinweis (ich nenne es mal deine "Anzeige") für einen Zweck, wenn du nachher nicht als Zeuge auftrittst? - Ohne Zeugen kann man dem Mann keine Straftat nachweisen; dann kommt er ungeschoren davon und macht vielleicht weiter.

Wenn du als Zeuge/Zeugin bei Gericht aussagen sollst, wird der Richter/die Richterin die Öffentlichkeit (also die Zuhörer im Gerichtssaal) und den Angeklagten so lange quasi aussperren, bis Deine Zeugenaussage beendet ist. Vielleicht holt man dich durch eine Hintertür in den Gerichtssaal, damit dich niemand als Zeuge mit dem Prozess in Verbindung bringen kann.

Kann, wer Zeuge einer Gewalttat geworden ist, im späteren Strafprozess die Aussage verweigern oder wenigstens anonym aussagen, weil die Gefahr von Racheakten besteht?

Den Zeugen trifft grundsätzlich die staatsbürgerliche Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und seine Aussage gegebenenfalls zu beeiden. Die Auskunft darf er nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Die Angst vor anderen Nachteilen berechtigt einen Zeugen nicht zum Schweigen. Das Gericht ist ihm gegenüber allerdings zur Fürsorge verpflichtet, insbesondere ist der Zeuge durch geeignete Maßnahmen zu schützen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. So darf in diesen Fällen der Wohnort des Zeugen vor dem Angeklagten geheim gehalten werden (§ 68 Abs. 2 StPO).

Indessen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung das Recht, der Aussage des Zeugen beizuwohnen und diesen mit Fragen zu konfrontieren. Nur in seltenen Ausnahmefällen darf die Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wobei ihm aber der Inhalt der Aussage vom Gericht im weiteren Lauf der Verhandlung mitgeteilt werden muss (§ 247 StPO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Zeugenaussagen per Videokonferenz zu übertragen, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das körperliche oder seelische Wohl des Zeugen besteht (§ 247a StPO). Eine Geheimhaltung der Zeugenaussage kommt unter keinen Umständen in Betracht, da der Angeklagte das Recht haben muss, sich gegen den Tatvorwurf und die zugrunde liegenden Beweismittel zu verteidigen.

Quelle: http://www.mdr.de/mdr-um-4/zeugenschutz102.html

Kurz gesagt - Dir steht kein anonymes Aussagerecht zu. Wenn es zu einem Prozess kommt, musst Du wahrheitsgemäß und in Anwesenheit des Angeklagten aussagen - vielleicht allerdings in einem Nebenraum - das liegt im Ermessen des Richters.

nalsare 
Fragesteller
 11.02.2015, 15:58

ja und wie ist es wenn meine eigene Sicherheit dadurch gefährdet ist? das macht doch keinen sinn ich kann doch dann dazu nicht gezwungen werden?

NSchuder  11.02.2015, 16:02
@nalsare

Ich kann Dir auch nur sagen was da auf der Webseite steht:

Das Gericht ist ihm gegenüber allerdings zur Fürsorge verpflichtet, insbesondere ist der Zeuge durch geeignete Maßnahmen zu schützen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. So darf in diesen Fällen der Wohnort des Zeugen vor dem Angeklagten geheim gehalten werden (§ 68 Abs. 2 StPO).

Ich nehme mal an, dass Du noch nicht volljährig bist, da Du von Schule schreibst...

Dann könnte folgendes für Dich interessant sein:

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=1206454&llmid=0

Am Besten nimmst Du Dir über Deine Eltern einen Anwalt. Der kann Dich bzw. Deine Eltern genau darüber aufklären welche Rechte und Möglichkeiten Du hast.

Der Staat hat da schon einiges auf Lager! um dich zu schützen. Der Mann würde z.B. eine U-Haft riskieren. Lies dir mal diese ganzen Hinweise durch.

Zeugenbe|einflussung,

das Einwirken auf einen Zeugen, damit er eine dem Einwirkenden günstige Aussage abgibt. Die Zeugenbeeinflussung bildet keinen eigenen Straftatbestand, kann aber als Begünstigung oder Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB), auch als Anstiftung oder Beihilfe zum Meineid oder zur uneidlichen Falschaussage (§§ 154, 153 StGB) strafbar sein. Bei einer bewussten Täuschung des Zeugen über die Wahrheit seiner Aussage wird der Täuschende wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) bestraft. Auch die nur versuchte Anstiftung zum Meineid oder zur uneidlichen Falschaussage ist nach §§ 30, 159 StGB strafbar. Die Bedrohung eines Zeugen kann als Nötigung (§ 240 StGB) strafbar sein. Nicht strafbar ist die Bitte an einen Zeugen, von seinem gegebenenfalls bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

das gericht ist quasi die nächste Instanz und kein Dritter.. Die polizei ist dem Fall nur die ermittelnde Gewalt .. bzw ausführende .. um festzustellen das das was da passiert strafbar war muss die Judikative ..nähmlich das gericht ran. Die Polizei hat alles richtig gemacht.. du musst aussagen, es sei denn du bist verwandt / verschwägert mit dem Angeklagten, musst dich selbst belasten oder oder.. wenn du das partout nicht willst nimm dir nen Anwalt .. nur der kann dich da richtig beraten