Wovon hängt es ab, ob eine Verhandlung vor Gericht "öffentlich" oder "nicht öffentlich" ist?

6 Antworten

Meistens hängt es davon ab, ob durch Einbeziehung der Öffentlichkeit, jemand Schaden nimmt... z.B. bei Kindern

Ansonsten gibt es noch den Grundsatz, ob das öffentliche Interesse wichtiger ist als der Täterschutz!... Sowas entscheidet ein Richter, wenn die Angeklagtenanwälte (nennt man die so?) einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen.

Es gibt bestimmt noch mehr Gründe zum Ausschluss der Öffentlichkeit... Aber nur diese beiden kenne ich!

Boldtbregu  04.08.2008, 14:13

Man nennt die Verteidiger...;-)

Alinchen  04.08.2008, 14:16
@Boldtbregu

Oh ja... Danke grins

Manchmal steht man irgendwie auf dem Schlauch!

falcona  20.10.2008, 23:59
@Alinchen

Wieso Verteidiger? Nun steh ich auf dem Schlauch.

Verhandlungen mit Jugendlichen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
die (gesamte) Verhandlung, also nicht nur die Verkündung der Entscheidung, muss grundsätzlich unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen (§ 169 Satz 1 GVG). Dies soll die Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit gewährleisten und Geheimverfahren und willkürliche Verfahrensweisen verhindern. Ausnahme: Ausschluss der Öffentlichkeit etwa zum Schutz von Jugendlichen, im überwiegenden Interesse von Beteiligten (z. B. Disziplinarverfahren). Öffentlichkeit meint die persönliche Anwesenheit von Zuhörern, Pressevertretern und anderen unbeteiligten Personen. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Sendung, Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind dagegen nicht zulässig (§ 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsverhandlung

falcona  21.10.2008, 00:05

Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Sendung, Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind dagegen nicht zulässig (§ 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Wenn aber ebensolche Aufnahmen der Wahrheitsfindung durch das Gericht dienen, weil der Angeklagte die Tat bestreitet,dann ist doch die Vorführung nicht öffentlich( wenn sie der Richter und beide Annwälte alleine hören. Wenn Aufnahmen aber als Beweismittel nicht zugelassen sind, wie kann man sonst die Taten (akkustisch) beweisen? Danke im voraus für deine Antwort

Öffentlichkeit - die (gesamte) Verhandlung, also nicht nur die Verkündung der Entscheidung, muss grundsätzlich unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen (§ 169 Satz 1 GVG). Dies soll die Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit gewährleisten und Geheimverfahren und willkürliche Verfahrensweisen verhindern. Ausnahme: Ausschluss der Öffentlichkeit etwa zum Schutz von Jugendlichen, im überwiegenden Interesse von Beteiligten (z. B. Disziplinarverfahren). Öffentlichkeit meint die persönliche Anwesenheit von Zuhörern, Pressevertretern und anderen unbeteiligten Personen. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Sendung, Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind dagegen nicht zulässig (§ 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

Grob gesagt: Bei Zivilprozessen hängt es davon ab, worum es geht. Viele Sachen gehen die Öffentlichkeit einfach nichts an. Z.B. im Familienrecht sind Prozesse eigentlich nie öffentlich. Strafprozesse sind generell öffentlich, außer die Öffentlichkeit wird per Beschluß ausgeschlossen. Dies kann z.B. zum Schutz von Kindern gesehen, die vernommen werden usw. Übrigens auch bei nicht öffentlichen Verhandlungen wird meistens das Urteil öffentlich verkündet.

falcona  20.10.2008, 23:57

Im Zivilprozeß , z.B. im Familienrecht, sind Prozesse eigentlich nie öffentlich, schreibst du.Morgen bin ich als Beteiligte in einen Zivilprozeß geladen und der ist öffentlich.Wie kann das sein? Wie kann ich es verhindern, dass der Prozess öffentlich ist? Rechtsanwälte beider Parteien sind dabei.Da ist die der Gerechtigkeit doch genüge getan. Nichtbeteiligte haben in Familienangelegenheiten doch nichts zu suchen. Kannst du mir einen Rat geben?

Ich glaube das hängt davon ab, ob öffentliche Interesse besteht.