wirtschaftllicher Totalschaden, was zahlt die Versicherung?
Hallo,
hatte am 06.11. einen Unfall.
Kaskofall.
Mein Fahrzeug ist nun als wirtschaflticher Totalschaden klassifiziert worden.
Rep. Kosten: 10.500€
Restwert: 3.600€
Wiederbesch.wert: 9.400€
Nun wurde mein Fahrzeug von einem Händler abgeholt, der mir die 3600€ in Bar gegeben hat.
Nun sind ja noch 5800€ abzgl. der SB von 300€, also 5500€ offen, die ich von der Versicherung zu bekommen habe.
Gerade mit meiner Vers. telefoniert, die zahlen mir jetzt aber nur 4000€ aus (also die differenz vom Restwert zum Wiederbeschaffungswert ABER IN NETTO)
Auf meiner Nachfrage wieso und wann ich den rest kriegen soll, hieß es, mir werde, wenn ich mir ein neues Fahrzeug kaufe, die MwST. des neuen Fahrzeuges ersetzt.
Nun sind 1500€ auf dem Fahrzeugmarkt doch eine Menge Geld, welche ich auch nicht vorstrecken kann.
Meine Frage/n nun:Ist das rechtens? Ich kann mir nämlich kein Fahrzeug für 9400€ kaufen (welches ja der Restwert des Fahrzeuges war) da ich nur 7600€ bekommen habe. Und die fehlenden 1500€ Vorstrecken kann ich nicht und würde ich auch nicht wollen würden, dafür habe ich ja schließlich eine Vollkaskoversicherung.
Muss ich das Fahrzeug bei einem Händler kaufen um die MwSt. erstattet zu kriegen, oder kann ich das Fahrzeug auch von einem Privaten Anbieter kaufen?
Sorry das ich so weit ausgeholt habe, aber ich fande die o.g. Angaben relevant.
Ich hoffe ihr habt da selber Erfahrungen oder sogar Fachwissen.
Beste Grüße
Dennis
Das Ergebnis basiert auf 2 Abstimmungen
7 Antworten
Die Versicherer sind mit dem abholen immer schnell. Da bleibt einem noch nicht mal Zeit, vorher bei gute Frage net zu schauen. Vielleicht wäre die Reparatur ja sogar noch in die 130% Regelung gefallen. Auf der folgenden Seite stehen irre viele BGH Urteile zu der Regulierung.http://vdmf.de/startseite/versicherungen-und-finanzen/schaden/kfz-schaden/
Hier liegt ein Kaskoschaden vor, dabei ist der WBW die Leistungsgrenze!
Sobald du beim Kauf Mwst. bezahlen musst, wird dir diese auch erstattet.
Leider kann ich nicht abstimmen, weil es nicht so klar betrachtet werden kann.
Grundsätzlich muss der Versicherer nur das erstatten, was auch tatsächlich anfällt. Das gilt auch für die Umsatzsteuer.
Erst mal steht aber im Raum, was das Gutachten über Wiederbeschaffungs- und Restwert bezüglich der Mehrwertsteuer aussagt bzw. wieviel MwSt. enthalten ist. Des Weiteren hängt das auch mit dem Alter deines Fahrzeuges zusammen.
Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung
Hier muss zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung unterschieden werden.
Bei der fiktiven Abrechnung kommt nach dem Gesetzeswortlaut eine Erstattung der (gar nicht angefallenen) Umsatzsteuer nicht in Betracht. Fraglich ist nur, in welcher Höhe USt aus dem Wiederbeschaffungswert herauszurechnen nicht. Es kommt bei äußerst alten Fahrzeugen in der Regel gar kein USt-Abzug in Betracht, weil solche Fahrzeuge nur von privat an privat gehandelt werden. Bei Fahrzeugen, die zwar älter sind, jedoch noch von Händlern angeboten werden, wird es häufig richtig sein, etwa 2 % MwSt (als sog. Differenzbesteuerung) vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei noch neueren Fahrzeugen kommt ein Abzug von 19 % in Betracht.
Beschafft sich der Geschädigte jedoch ein Ersatzfahrzeug und weist dies nach, dann kann er bis zur Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswert Ersatz verlangen, sofern er einen entsprechenden oder höheren Betrag für das Ersatzfahrzeug ausgibt.
Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/TotalschadenUSt.php
Außerdem ist fraglich, ob die MwSt. auch dem gesamten Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden darf oder nur aus dem zu regulierendem Teil, hier also aus 5.500 €. (Gilt nicht bei Ersatzbeschaffung)
Privatkauf
Auch hier musst du leider damit rechnen, dass die Versicherung auf den Abzug der Umsatzsteuer besteht, da bei Privatver- oder Ankäufen keine MwSt. anfällt. Aber auch hier gibt es Gerichtsurteile, die dem Widersprechen.
Einige Links füge ich als Kommentare an.
Ggf. solltest du dir fachliche Unterstüzung bei einem Anwalt holen.
Diese Rechnung kann ich absolut nicht nachvollziehen.
Ein Bruttobetrag von 5800,00 Euro (also incl. 19 % Mehrwertsteuer) würde einem Nettobetrag von rund 4874,00 Euro entsprechen.
Hallo,
das kann ich nicht beurteilen, aber vielleicht hilft dir das:
http://ihr-gutachten.com/ratgeber-die-130-prozent-regelung-leicht-und-verstaendlich-erklaert/
Gruß, Emmy
Hier liegt ein Kaskoschaden vor, dabei ist der WBW die Leistungsgrenze!
Privatkauf:
https://openjur.de/u/643053.html