Wird Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) rückwirkend gezahlt?
Hallo,
kurz zu meiner Situation ich habe am 27.09.2013 meinen Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Ausbildungsbeginn war der 01.10.2013.
Anschließend habe ich per Telefon einen BAB Antrag gefordert. Anfang Oktober! Bis 30.11.2013 war ich noch im Hause der Eltern gemeldet. Seit 01.12.2013 habe ich nun eine eigene Wohnung.
Durch jegliche Gründe habe ich nun erst jetzt alle Unterlagen zusammen. Und reiche diese morgen zum 02.12.13 ein. 1. Antrag selbst 2. Angabe zur Miete 3. Angabe zur Ausbildung 4. Einkommensnachweise der Eltern
Nun habe ich zwei Meinungen im Internet gelesen:
1. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Berufsausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
2. Es zählt das Datum von dem Tag an dem ich den Antag auf BAB gefordert habe.
Was ist nun richtig? Bekomme ich für die Monate Oktober + November die Fahrtkosten zurück gezahlt und für Dezember dann Fahrtkosten + Lebensunterhalt?
Ich danke euch im voraus für eure Antworten.
3 Antworten
Antrag
Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die oder der Auszubildende ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Berufsausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
also wenn Du jetzt erst einen Antrag stellst - ab Anfang Dezember 2013
Da die Wohnung erst zum 1.12. bezogen wurde, zählt nur dieser Termin.
BAB - steht dir erst zu,wenn du in einer eigenen Wohnung / WG - lebst,also frühstens ab dem 01.12.2013,rückwirkend auf den 1.des Monats,wenn du diesen erst nach dem 01.12.2013 stellst!
Wenn der Auszug bei deinen Eltern aber nicht erforderlich war,wirst du kein BAB - bekommen.
Könntest du also deine Ausbildungsstätte täglich innerhalb von 2 Stunden ( Hin und Rückweg ) von deinem Elternhaus erreichen,wirst du keinen Anspruch haben.
Diese Antwort gilt nur für unter 18 jährige.
Ab diesem Datum wird dann BAB frühestens gezahlt. Da dein Anspruch am 01.12. beginnt, wird auch ab Anfang Dez BAB frühestens gezahlt.
Da die Wohnung erst zum 1.12. beziogen wurde, zählt nur dieser Termin.
Quote:
Anschließend habe ich per Telefon einen BAB Antrag gefordert.
läßt sich das nachweisen ... steht das Datum irgendwo auf dem Antrag, in dem Anschreiben etc.
dann könnte das als mündliche Antragstellung gewertet werden .... das geht aber eigentlich nur mittels persönlicher Vorsprache und nicht telefonisch ....