Wieviel % Mietminderung ist bei unbenutzbarem Keller möglich?
Es gibt überall im Internet unterschiedliche Gerichtsurteile, wieviel Miete bei nicht benutzbarem Keller ( durch Wasserschäden) gemindert werden darf. Das Spektrum reicht von 5% bis 15 % von der Kaltmiete. Woher weiß ich jetzt, wieviel ich mindern soll, ohne danach Probleme zu bekommen
Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen
6 Antworten
@viertelmond, setze mal 5-10% von der Brutto-Miete, von dem Tag an, an welchem der Keller nicht mehr nutzbar war, an und sieh mal den Link, da kannst Du dich in etwa orientieren:
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm
Teile den Betrag und den %-Satz Deinem Vermieter schriftlich mit und ziehe den Betrag von der nächsten Miete ab. . Du wirst dann sehen, was er dazu sagt. Wenn auch Schäden an Deinen Sachen entstanden sind, mache diese ebenfalls geltend. War die Ursache ein Rohrbruch, zahlt dies meist die Versicherung.
Ich kenne kein Urteil, das über 5% Mietminderung bei einem nicht benutzbaren Keller zugesprochen hat. 5% sind schon sehr sportlich. Eine Übersicht findest Du hier: http://mietminderungstabelle.de/Mietminderung-Kategorie.Keller.html
Woher weiß ich jetzt, wieviel ich mindern soll, ohne danach Probleme zu bekommen
na, ja ich finde hier auch bei einem zeitweise nicht nutzbaren Keller lediglich eine Mietminderung um 2 %.
http://www.mietrecht-information.de/Mietminderung-Keller.html
Das Problem ist, daß Dir hier keiner dies sagen kann, weil man die örtlichen Begebenheiten nicht kennt.
Im übrigen ist jedes Gericht in seiner Urteilsfindung frei. Kein Gericht muß den anderen bereits erfolgten Urteilen in seinem Urteilsspruch folgen.
Am besten kann der Mieterschutzbund immer noch beurteilen, welche Mietminderung der Höhe nach angemessen ist.
Wichtig ist für Dich allerdings, daß Du den Vermieter schriftlich per Einwurfeinschreiben aufforderst, den vorliegenden Mangel zu beseitigen und ihm für diese Beseitigung eine Frist mit einem genauen Datum zu setzen. Gleichzeitig machst Du ihm in diesen Schreiben darauf aufmerksam, daß Du bei fruchtlosem Fristablauf eine Mietminderung durchführen wirst.
Gemäß einem Grundsatzurteil des BGH berücksichtigt man bei einer Mietminderung nicht nur die Kaltmiete sondern auch die Nebenkosten-Vorauszahlungen.
Bundesgerichtshof XII ZR 225/03
Mietminderung geht sehr einfach mit https://www.volkskanzlei.de/mietminderung.html da stehen auch die Mietminderung Quote wenn der Keller unbenutzbar ist....
10% besagt das AG Köln(WuM 81,U19. Natürlich sind Urteile von Amtsgerichten Einzelurteile, aber zumindest eine Orientierung. Allerdings ist bei Mietminderung die Berechnungsbasis die Bruttomiete, also incl. Betriebskosten. Das muss dann bei der nächsten BK-Abrechnung berücksichtigt werden
Der Keller ist auf Dauer unbenutzbar, wegen Schimmelbefall und diverse Schreiben mit obigen Tipps ist selbstverständlich schon abgeschickt worden. Trotzdem Danke für die Antwort