Wie verhält es sich mit Betreuungsunterhalt?

3 Antworten

Bei einem Einkommen von netto 1.600,- Euro musst Du nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle monatlich 274,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Allerdings musst Du etwaiges Weihnachts- und Urlaubsgeld ebenfalls als Einkommen mitrechnen.

Falls Du bislang mehr Kindesunterhalt gezahlt hast, als Du musstest, war das trotzdem Kindesunterhalt und kein anteiliger Betreuungsunterhalt.

Falls Dein Kind noch keine drei Jahre alt ist, muss die Mutter nicht erwerbstätig sein. Ist sie es dennoch, so wird ihr Einkommen nur zum Teil angerechnet, in der Regel zur Hälfte. Du wirst also auch noch einen Teil Betreuungsunterhalt zahlen müssen. Wenn das Jobcenter der Mutter Leistungen auszahlt, so versucht das Jobcenter natürlich, so weit es geht das Geld bei Dir als Unterhaltspflichtigen zurück zu bekommen. 

Allerdings hat Du seinen Selbstbehalt von 1.200,- Euro. Nach Zahlung des Kindesunterhalts kannst Du also höchstens noch 126,- Euro Betreuungsunterhalt zahlen. 

Tatsache ist, dass du bis auf deinen Freibetrag heran gezogen werden wirst, weil ja sonst der Staat für deine Verpflichtung eintreten müsste.

Es zählt nicht nur dein Nettoeinkommen,dazu kommen auch noch Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld,deshalb wahrscheinlich auch etwas mehr als aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen,außerdem stellt diese nur ein Leitfaden dar und ist nicht bindend !

Dein Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beträgt bei Berufstätigkeit 1080 € Netto.

Also hättest du bei angenommen 1600 € Netto relevantes Einkommen und Zahlung von 288 € Kindesunterhalt noch ca. 1312 € übrig.

Beim Betreuungsunterhalt ( Trennungsunterhalt ) stehen dir dann 1200 € Selbstbehalt zu,also blieben vorher noch ca. 112 € dafür übrig.

Wenn du aber jetzt relevante 2000 € Netto hast blieben nach Abzug von 369 € Kindesunterhalt minus 95 € hälftiges Kindergeld = 274 € zu zahlender Unterhalt = ca. 1726 € minus 1200 € Selbstbehalt bei Betreuungs / Trennungsunterhalt ca. 526 € übrig.

Da deine Ex nicht verpflichtet ist einer Berufstätigkeit nachzugehen wenn das Kind noch keine 3 Jahr alt ist steht ihr zumindest ein Teil als Betreuungsunterhalt zu,ihr Einkommen wird dann mit einberechnet.

Natürlich kann es bei Vollzeitbeschäftigung deiner Ex - dazu kommen das der Teil Betreuungsunterhalt entfällt und auch der Anspruch auf Leistungen durch das Jobcenter.

Denn dein Kind hat unter 6 Jahren dann derzeit einen Anspruch auf 237 € Regelsatz + min. 50 % Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),dass ergibt dann den Bedarf deines Kindes.

Deine Ex - bekommt jetzt angenommen 274 € Unterhalt fürs Kind + 190 € Kindergeld = ca. 464 € anrechenbares Einkommen deines Kindes.

Von diesen ca. 464 € ginge der Regelsatz von 237 € ab,blieben hier noch ca. 227 € für den Kopfanteil der KDU - übrig,wenn also die Miete angenommen 454 € warm betragen würde hätte dein Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen gedeckt und würde nicht mehr zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Mutter gehören.

Dann bliebe nur noch der Bedarf der Mutter übrig,dass würden dann der Regelsatz von 404 € sein + 145,44 € ( 36 % vom Regelsatz der Mutter für 1 Kind unter 7 Jahren ) Alleinerziehenden Mehrbedarf = 549,44 € + angenommen ihren Kopfanteil der KDU - von 227 € = 776,44 € Bedarf pro Monat.

Wenn sie dann angenommen 1200 € Brutto und 900 € Netto hätte würde sie 600 € anrechenbares Einkommen haben und nach diesem Beispiel dann ggf.noch 176,44 € vom Jobcenter bekommen.