Wie verbucht ihr den Kauf einer externen Festplatte?

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ich würde die externe Festplatte in den Aufwand buchen. Sie ist nicht selbstständig nutzbar und ist als EDV-Zubehör zu sehen.

Nein, so eine FP kann niemals GWG sein, da sie nicht selbständig nutzbar ist. Oder brauchst du sie zum Weitwurf?
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Also ist sie ganz normal zu aktivieren und abzuschreiben.
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Die eingebaute Festplatte dagegen ist Erhaltungsaufwand.
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Gäbe es diese zusätzliche Bedingung der selbständigen Nutzbarkeit nicht, würde ich mir einen Zündschlüssel kaufen, ein Rad, und noch ein Rad, und ein Autoradio und so weiter - und am Ende hätte ich ein 40.000-Euro-Auto als GWG.

wfwbinder  23.11.2010, 09:48

Rechtlich absolut korrekt, daher ein DH.

Aber mir fällt hier so gerade meine Gallerie an externen Festplatten auf. Ich habe 12 Stück in unterschiedlichen Größen, für unterschiedliche Arten von Daten, die ich mal in meinem Notebook verarbeite, mal am Desktop, mal einem Kollegen zur Bearbeitung gebe.

Da stell sich dann schon die Frage, wo abzuschreiben.

JoWaKu  24.11.2010, 18:12

> Also ist sie ganz normal zu aktivieren und abzuschreiben.

Auch wenn sie unter 150€ kostet, und der PC mit dem sie benutzt wird schon längst abgeschrieben ist?

Und wie lange wird sie abgeschrieben?

EnnoBecker  24.11.2010, 18:21
@JoWaKu

@wfwbinder und JoWaKu
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Rechtlich gesehen ja. Es bleibt dabei, dass die FP nicht selbständig nutzbar ist. Und sie wird auch nicht "mit" einem anderen WG abgeschrieben, da sie ein eigenes WG ist.
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Aber ehrlich gesagt, ich würde es in die Kosten donnern und gut ist. Da schert sich doch am Ende kein Finanzamt drum. Und wenn ein pingeliger Prüfer ausgerechnet damit seinen Orden verdienen will - dann ist es eben Prüferfutter.

Die einzeln gekauften Elemente eines Autos stellen nach dem Zusammenbau eindeutig ein einheitlich Ganzes dar und sind deshalb auch so zu bewerten, sprich keine GWGs. Eine externe Festplatte zeichnet sich im Gegensatz zu einer internen Festplatte m.E. aber gerade dadurch aus, dass sie keine einheitliches Ganzes mit einem einzelnen anderen Wirtschaftsgut in Erscheinung tritt. Die Behandlung als GWG scheint mir daher durchaus nicht abwegig. Hierzu vielleicht auch der Text aus der EStR R40(1)S.5 : Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, so daß die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung treten (Bestecke, Schallplatten, Tonbandkassetten, Trivialprogramme, Videokassetten).

Wenn sie weniger wie 410,-€ kostet ist sie ein GWG. Wenn sie fest eingebaut ist, wird sie mit dem Laptop abgeschrieben, sofern dieser nicht auch ein GWG ist.

EnnoBecker  23.11.2010, 09:09

Unsinn, wenn sie weniger als 410 kostet, ist sie immer noch nicht selbständig nutzbar. Höchstens als Türstopper. Deshalb kann die FP niemals GWG sein.