Wie TÜV-Plakette vor Diebstahl schützen?

8 Antworten

Und hier für alle die sich für den historischen §60 StVZO interessieren:

(Hier ist nirgends von überkleben/verändern/usw die Rede)

§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

1.Fahrzeuge von Behörden,
2.Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3.(gestrichen)
4.Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
5.Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
6.Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
7.schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
8.Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solchens Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form Größe und Ausgestaltung von Kennzeichen müssen den Mustern und Angaben in Anlage V entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII.

(1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen.
Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 und Absatz 1a Satz 1 dürfen auf Antrag Kennzeichen zugeteilt werden, die mit einem blauen Euro-Feld und mit einer Beschriftung nach Anlage Va versehen sind. Die Kennzeichen müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Va dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen.

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen.Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) Beim Mitführen von Zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a oder 1b, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a oder 1b, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBL. I S. 1137) angebracht werden.

(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter konsularischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet der Bundesminister für verkehr nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.

normalerweise kann man eine HU Plakette nicht klauen, denn wenn sie ordnungsgemäß verklebt wurde, wird sie beim Ablösen zerstört.

Du kannst nur darauf achten, dass der Prüfer die alte Plakette entfernt, bevor er die neue aufklebt. Er darf die gar nicht über die alte kleben, eben aus diesem Grund.

DU darfst die Plakette nicht mit Tes oder so überkleben, die Plakette ist ein Siegel und dient auf dem Kennzeichen als Urkunde.

Eine Urkunde darfst Du nicht manipulieren oder verfälschen, das wäre eine Urkundenfälschung, Du darfst auhc das Kennzeichen nicht überkleben oder lackieren, das ist genauso.

Wenn Dich jemand ärgern will und dir erneut die Plakette abzieht, kannst Du das eh nicht verhindern.

simme84 
Fragesteller
 09.06.2016, 10:15

Hallo. Danke für die Info. Das hatte ich fast befürchtet, dass das rechtlich nicht ok ist.

pwohpwoh  09.06.2016, 10:57

Manche Leute haben eine blühende Phantasie, was Gesetze anbelangt.  Solang die Plakette und ihr Aussehen nicht verändert wird, darfst du alles mit ihr machen, z.B. eine Plexiglasscheibe über das Nummernschild schrauben oder das Nummernschild mit klarem Schutzlack übersprühen oder einen Glaskasten drum bauen.....

migebuff  09.06.2016, 12:46
@pwohpwoh

alles mit ihr machen, z.B. eine Plexiglasscheibe über das Nummernschild schrauben oder das Nummernschild mit klarem Schutzlack übersprühen oder einen Glaskasten drum bauen.....

§60 StVZO:

sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein

Aber vermutlich wird die StVZO falsch sein, wir haben ja alle eine blühende Phatasie. Zum Glück hast du uns jetzt belehrt.

ChristianSN  10.06.2016, 10:30

Also, mal ein bisschen Ordnung in den Laden bringen:

1. Ja, die HU-Plakette hat als Beweiszeichen den rechtlichen Stellenwert eines Teils einer zusammengesetzten Urkunde und darf damit *nicht* verändert werden. Aber: Das Überkleben zum Zweck des Schutzes vor Diebstahl ist keine inhaltliche Veränderung, im Juristendeutsch keine Veränderung des Erklärungsinhaltes. Mithin greift keinesfalls der § 267 StGB (Urkundenfälschung), zumal auch keinerlei Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr zu erkennen ist (subjektiv geforderter Tatbestand).

Zu denken wäre allenfalls an einen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG, aber auch hier fehlt objektiver wie subjektiver Tatbestand. Weder wird die Erkennbarkeit der Plakette bzw. des gesamten Kennzeichenschildes verhindert bzw. eingeschränkt, noch wird in rechtswidriger Absicht gehandelt.

Also fällt auch der weg.

Was bleibt? Strafrechtlich bzw. auch ordnungswidrigkeitenrechtlich wahrscheinlich nicht viel. Und das ist auch gut so.

Anders sieht es bei dem kompletten Abschirmen des Kennzeichenschildes mit einer Plexiglasscheibe bzw. dem Besprühen mit Lack aus. Hier ist eine zumindest eingeschränkte Lesbarkeit des Kennzeichens zu befürchten. Auch erschließt sich mir hier die Absicht nicht. Sollte diese rechtswidrig sein, bist Du im Straftatbestand des § 22 StVG!

Ausnahmen bestehen nur für Kennzeichenschilder, die mit einer Leuchteinheit versehen sind (G-elumic, ERULUX, SLN von 3M).

Im Übrigen ist § 60 StVZO schon seit fast zehn Jahren nicht mehr bestehend. :-)

Rechtsgrundlage für alle hier gestellten Frage ist die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), namentlich der § 10. Einfach mal ein bisschen schmökern, dann werden nahezu alle hier gestellten Fragen beantwortet.

Mit dem richtigen Werkzeug kann man die schon relativ rückstandsfrei abbekommen, ob die allerdings dann immer an einem Stück bleibt und für den Dieb noch verwendbar ist, ist eine andere Sache.

Du selbst darfst da nichts drüberkleben.

Also bleibt als Fazit nur zu sagen, dass es nicht das Problem des Fahrzeughalters ist, die Plakette besonders zu sichern. Solange sie nicht diebstahlsicher ist, kann sie auch abgekratzt werden. Man hat dann zwar etwas Lauferei, aber zumindest bekommt man keine Probleme dadurch.

Die Plakette zerstörungsfrei abzubekommen ist so gut wie unmöglich, ich hab noch nie erlebt dass eine wegkommt. da kann man auch nichts machen, wenn du Tesa drüberklebst kann man den genausogut wieder abziehen. Dem Dieb hats auf jeden Fall nichts gebracht.

das entfernen der plakette zerstört diese... das ist der beste diebstahlschutz... du hattest jetzt einfach pech dass du dir eine neue holen musstest evtl wollte jemand dich ärgern