Wie lange dauert ein Widerspruch wegen einer Reha bei der Rentenversicherung?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

4 Wochen und länger.

Hallo kittikat98,

Sie schreiben:

Wie lange dauert ein Wiederspruch wegen einer Reha bei der Rentenversicherung?<

Antwort:

Die Dauer eines Widerspruchsverfahrens bzw. Bearbeitungsdauer bis zu einem Zwischenbescheid ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig!

Wenn Sie einen Rechtsbeistand wie den VDK an der Seite haben, so kann dieser sicherlich in vielen Fällen eine schnellere Beabeitung bewirken, wie wenn Sie ohne Rechtsbeistand agieren!

In der Regel sollten Sie aber zumindest nach einer Wartezeit von 2 Wochen einen Zwischenbescheid erhalten!

Passiert innerhalb von zwei Wochen nichts, so sollten Sie direkt bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt, dort wor Sie Ihren Antrag eingereicht haben, nachhaken!

Im übrigen sind REHA-Maßnahmen auf maximal 3 Wochen, innerhalb von jeweils 4 Jahren, begrenzt!

Ausnahmen werden sehr selten gewährt, dies hängt im wesentlichen von den individuellen Gegebenheiten und von der medizinischen Notwendigkeit ab!

Lesen Sie hierzu z.B. unter folgendem Link der DRV ab Seite 40!

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/208334/publicationFile/21236/leitlinien_rehabeduerftigkeit_stoffwechsel_langfassung_pdf.pdf

Auszug:

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Flexibilisierung der Rehabilitation – Rehabilitationsdauer, -form, -nachsorge

Grundsätzlich werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Stoffwechsel- und gastroenterologischen Krankheiten sowie Adipositas – wie bei anderen somatischen Indikationen – für eine Dauer von längstens drei Wochen erbracht.

Jedoch kann die Rehabilitationsdauer flexibel medizinischen Gegebenheiten angepasst werden und soll indikationsspezifischen Erfordernissen genügen. Wenn ausgeprägte Funktionsstörungen als Folge der Erkrankung, der Therapie oder einer unzureichenden Krankheitsverarbeitung von vornherein einen verlängerten Rehabilitationsbedarf signalisieren, ist eine Bewilligung mit einer Dauer von vier Wochen möglich. Seitens der Rehabilitationseinrichtung besteht im Rahmen der Zeitkontingentierung von Rehabilitationsleistungen die Möglichkeit einer individuellen Anpassung der Rehabilitationsdauer. Eine erneute Rehabilitation aufgrund der gleichen Indikation kommt in Frage, wenn zwischenzeitlich eine Krankheitsprogression unter therapeutischer Intervention beziehungsweise eine neue Risikofaktorenkonstellation aufgetreten ist und anhaltend erhebliche Beeinträchtigungen von Aktivitäten und Teilhabe bestehen. In der Regel wird in diesen Fällen eine dreiwöchige Rehabilitation bewilligt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden durch die Rentenversicherung in stationärer oder ganztägig ambulanter Form durchgeführt. Die Konzepte der ambulanten Rehabilitation in ihrem integrativ-umfassenden Therapieansatz entsprechen denen der stationären.

Die Entscheidung zwischen den verschiedenen Formen richtet sich nach den individuellen medizinischen Gegebenheiten, dem Umfeld, den Lebensbedingungen des Versicherten und dem vorhandenen regionalen Angebot.

Die Nähe zum Wohnort bietet bei der Durchführung der Rehabilitation eine Reihe von Vorteilen: es kann flexibler auf die Bedürfnisse des Versicherten eingegangen werden, Angehörige sowie behandelnde Ärzte können in das Rehabilitationskonzept einbezogen und Selbsthilfeaktivitäten vor Ort genutzt werden. Eine Problematik am Arbeitsplatz kann zum Beispiel durch Kontaktaufnahme mit dem Betriebs- oder Personalarzt gezielt berücksichtigt werden. Bei einer Teilnahme am ambulanten Rehabilitationsverfahren sind eine ausreichende Mobilität des Versicherten und

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entscheidende Voraussetzung, um die Rehabilitationsziele möglichst umfassend zu erreichen und einen dauerhaften Erfolg zu sichern. Mitwirkung ist als aktive Partnerschaft im Bemühen um positive Veränderungen zu verstehen. Sie erfordert eine anhaltende, der jeweiligen Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe entsprechende Verhaltensweise, zum Beispiel langfristige Änderung von Essgewohnheiten und Bewegungsverhalten. Zur Mitwirkung gehören neben der Fähigkeit, sich den Ansprüchen durch die Rehabilitation körperlich und geistig zu stellen, im hohen Maße die Motivation und Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit und die Chancen einer Veränderung.

Hier geht es zum VDK:

google>>

vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/rechtsberatung

Fazit:

Sichern Sie sich durch die Mitgleidschaft im VDK einen kompetenten Rechtsbeistand!

Erkundigen Sie sich ggf. bei der unabhängigen Patientenberatung nach weiteren Hilfestellungen/Alternativen:

google>>

unabhaengige-patientenberatung.de/startseite.html

google>>

wikipedia.org/wiki/Adipositas

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Aber als schließlich eine Antwort von der Rentenversicherung (meines Vaters) kam (die Krankenkasse hat den Antrag an die Rentenversicherung weitergeleitet) stand da drin, dass sie für mich zahlen würden.

wieso über die Rentenversicherung? du bist doch noch gar nicht rentenversicherungspflichtig in Erscheinung getreten. warum hat die Kasse das an die Rentenversicherung weitergeleitet?

InderRuhe  17.06.2014, 20:08

Hallo eulig,

die Rentenversicherung leistet auch Kinderheilbehandlungen, wenn ein Elternteil die Voraussetzungen für eine Rehamaßnahme erfüllt. Und gegenüber der Krankenkasse ist die Rentenversicherung vorrangig zur Leistung verpflichtet.

Grüße

zwischen 2 wochen und 6 monaten ist alles möglich.