Wie läuft das beim Jugendamt ab?

8 Antworten

  • Grundsätzlich kann ein Kind/ein Jugendlicher erstmal anonym Kontakt aufnehmen. Je nachdem wie akut sich die Gefährdung/Belastung für das Kind/den Jugendlichen anfühlt kann es/er erstmal anrufen und um einen Termin bitten, oder direkt vorbei kommen. Wichtig bei diesem Punkt für dein Referat, ist auch der §42 SGB VIII - Inobhutnahme, in dem man die gesetzliche Grundlage dafür findet, dass ein Jugendlicher im Notfall "einfach" beim Jugendamt vorbei kommen kann und um Inobhutnahme bitten kann. Natürlich wird dem erstmal nicht einfach so gefolgt, sondern bei einem Gespräch versucht herauszufinden, was die Beweggründe dafür sind, ob eine Gefährdung vorliegt und ob diese auf andere Art und Weise gelöst werden kann. Es muss eben auch immer bedacht werden, dass eine Inobhutnahme Geld kostet. Das wird natürlich auch versucht einem Jugendl. klar zu machen, der in Obhut genommen werden möchte, weil er nicht genug Taschengeld bekommt. Im Prinzip ist es jedoch egal, wie die fachliche Einschätzung ausfällt, wenn der Jugendliche darum bittet, muss das JA- §42 SGB VIII. Auch wenn er z.B. NUR darum bittet und erstmal Nichts weiter dazu erklären möchte/kann....

  • Die Frage ist nicht nur wie das Jugendamt vorgehen KANN - die Frage ist auch immer, wie das Jugendamt vorgehen MUSS. Der Spielraum des "KÖNNEN's" engt sich ganz schnell ein, wenn klar wird, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, oder es zumindest gewichtige Hinweise darauf gibt, dass diese vorliegen könnte (das zunächst davon ausgegangen werden muss, bis es überprüft werden kann). Dazu sollte die Erwähnung des § 8a SGB VIII - Kindeswohlgefährdung in deinem Referat nicht fehlen ;)! Wenn der Jugendliche also aufs Amt kommt und berichtet, dass er sich zu Hause um seinen alleinerziehenden suchtkranken Vater kümmern muss (Mutter verstorben), deswegen keine Zeit mehr hat zur Schule zu gehen, seine sozialen Kontakte nicht mehr pflegt, es oftmals Zoff mit seinem Vater gibt, er psychisch am Ende ist, ........... dann muss (auch wenn er nicht erzählt, der Vater würde ihn schlagen ;) ) von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Wenn der Jugendliche in Obhut genommen werden möchte, liegt die Entscheidung auf der Hand. Der Jugendliche wird erstmal geschützt, anschließend, wird in den nächsten Tagen geschaut wie es weiter gehen kann. Berichtet er dies, möchte aber nicht in Obhut genommen werden, wird es etwas schwieriger. In dem Beispiel wäre es vielleicht noch zu verantworten ihn letztlich ziehen lassen zu müssen, aber möglichst früh erneut Kontakt zu ihm und dem Vater aufzunehmen und Hilfen reinzukriegen. Leider gibt es auch härtere körperliche u. psychische Gewalt und Jugendliche weigern sich in Obhut genommen zu werden, weil sie ihre Eltern nicht enttäuschen wollen z.B.. So paradox es in manchen Fällen klingt - Kinder lieben ihre Eltern - selbst wenn diese noch so schlimm mit ihren Kindern umgehen. Es ist schon schlimm, wie stark das Urvertrauen ist welches Kinder ihren Eltern entgegen bringen - und wie schändlich es manchmal leider ausgenutzt wird! ( I. d. Regel sind Jugendl. aber meist alt genug um sich der eigenen Unabhängigkeit etwas bewusster sein zu können und sich eben ab einem gewissen Grad zu wehren - z.B. mit dem Kontakt zum Jugendamt ;) ).

  • Jugendl. kann man nicht mehr so leicht zu ihrem Glück/ihrem Schutz zwingen. Bei jüngeren Kindern ist es dann leider schon oft so, dass das Jugendamt diese, auch gegen ihren Willen in Obhut nehmen muss - aufgrund des §8a SGB VIII = dem Schutzauftrag des Jugendamtes. Es stellt sich eben immer die Frage, wieviel Eigenverantwortung man einem Kind/Jugendlichen zumuten kann - das ist abhängig u.a. vom Alter, dem Grad der Gefährdung und der aktuellen psychischen Verfassung. "Hilft das Jugendamt wirklich ODER entscheidet es über den Willen des Jugendlichen?" Genau das ist der Punkt - das "oder" musst du aus der Frage rausnehmen. Mal angenommen, der o.g. Jugendliche macht aktuell einen extrem belasteten Eindruck, erzählt, er habe auch schon öfter an Selbstmord gedacht, er halte es auch für möglich, dass er, wenn er seinen betrunkenen Vater während eines Konfliktes übermäßig provoziert, von diesem geschlagen werden würde... du nimmst ihn in Obhut, er lässt es zwar zu, erklärt aber immer wieder dass er nicht das nicht will, weint - ist am Boden zerstört, bleibt aber am Leben. Hast du ihm dann geholfen ? Wenn du nicht über seinen Kopf hinweg entschieden hättest - und er wäre am nächsten Tag tot gewesen - Hast du ihm dann geholfen ? Natürlich wird aber versucht diese beiden Dinge (Wille u. Schutzauftrag) im Gespräch mit ihm, möglichst in Einklang zu bringen - auch um es ihm seelisch leichter zu machen, wenn du das meintest ;). Gewisse Grenzen setzt jedoch das Gesetz und der Schutzauftrag des Jugendamtes.

PS:

Da die Arbeit eben nicht nur, wie in einer anderen Antwort hier beschrieben, von menschlichen Reaktionen der Mitarbeiter geprägt ist, sondern auch erheblich von rechtlichen Grundlagen - punktest du sicher damit, wenn du die wichtigsten Gesetze einbaust.

Neben den genannten, gehört dazu z.B.:

§2 SGB VIII - Aufgaben u. Leistungen der Jugendhilfe

da findest du alle die von den versch. Bereichen des Jugendamtes wahrgenommen werden. Auch die, die in den Bereich ASD - Allgemeiner Sozialer Dienst ( Das was der Volksmund meist mit "Jugendamt" meint - " die Kinderklauer" - oder "die Kinderschützer" -je nach Perspektive ;) )- gehören, in den auch deine Frage fällt.

Sowie die §§27ff SGB VIII - die Hilfen zur Erziehung - die Möglichkeiten mit denen Familien und Kinder unterstützt werden können.

Insgesamt solltest du ein bisschen im SGB VIII blättern , sowie im BGB - Familienrecht - und ein Termin im JA kann sicher auch nicht schaden - bitte möglichst früh anrufen und fragen, die Terminplaner sind i.d.R. voll.

Auf jeden Fall ein spannendes Thema, zu dem selbst die §§ nicht allzu trocken sind :)
Viel Erfolg ;)

DU sollst doch dieses Referat machen, also musst DU auch die Informationen besorgen.

Das Einfachste wäre doch, wenn du beim Jugendamt anrufst, deine Situation erklärst
und mit jemandem von dort die Fragen besprichst.

Du kannst auch einfach mal so beim Jugendamt vorbeischauen und ein paar
Broschüren und Infomaterial mitnehmen.
Sowas kommt bei einem Vortrag immer gut!

Ja, man kann sich auch per Email und anonym ans Jugendamt wenden.
Beraten werden kann man auch am Telefon, aber es ist sinnvoll einen Termin zu machen. Das geht auch anonym.

Das Jugendamt spricht sich mit dem Kind/Jugendlichen ab, wie man weiter vorgeht. Und zwar auf Wunsch des Kindes auch ohne Wissen der Eltern.

Das Jugendamt kann eine Familienhilfe stellen und diese bespricht dann mit den Eltern schwierige Situationen in der Erziehung.

Wenn es ganz krass kommt, kann das Jugendamt das Kind auch Inobhut nehmen. Wenn das Kind schwer misshandelt wird besteht die Möglichkeit, dass das Jugendamt das Kind direkt in eine Einrichtung - Wohngruppe - verbringt. Das geschieht i.d.R. aber nicht gegen den Willen des Kindes.

Wenn den Eltern das nicht gefällt, müssen diese klagen.

Nein, die Eltern dürfen gegen den Willen des Kindes nicht informiert werden, dass das Kind beim Jugendamt war. Das wäre ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht.

Geh doch am besten direkt zum Jugendamt und informiere dich dort. Die werden bestimmt auch die ein oder andere Broschüre habe, die du dann als Anschauungsmaterial für dein Referat verwenden kannst.