Wie hoch darf die Untermiete in einer 2er WG bei gleich großen Zimmern sein?

6 Antworten

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Also Fakt ist nun einmal, dass 420 Euro für ein 16m² großes Zimmer, Mietwucher sind: Und das ist nun einmal laut Gesetz verboten!

Ab wann es sich um Mietwucher handelt, ist in Paragraph 291 des Strafgesetzbuches genau geregelt. Dort heißt es, Wucher liege vor, wenn eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder die Willensschwäche eines anderen ausgebeutet werde, um sich Vermögensvorteile dadurch zu verschaffen. Dadurch kommt es zu einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistungen zu Lasten des Mieters. Das kann schon dann gegeben sein, wenn die Miete für Wohnraum 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Und zum Vergleich eignet sich schon das Zimmer von Deinem Mitbewohner.

Aber auch im BGB ist dies geregelt:

Mietwucher liegt vor, wenn ein Vermieter bei der Neuvermietung einer Wohnung oder bei Mieterhöhungen bei Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen eine mindestens 20 % höhere Miete als die ortsübliche Miete verlangt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04). Die Vereinbarung einer solchen Miete ist insoweit unwirksam (§ 5 WiStG, § 134 BGB - BGH a.a.O.). Der Vermieter handelt bereits ordnungswidrig, wenn er die überhöhte Miete nur fordert. Es nicht nicht notwendig, dass sich ein Mieter darauf einläßt und die überhöhte Miete tatsächlich bezahlt. Die ortsübliche Miete wird in der Regel durch die örtlichen Mietspiegel vorgegeben. Der Vermieter macht sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. Insbesondere ist der Vermieter aber auch verpflichtet, die zu viel erlangte Miete zuzüglich Zinsen und ggf. Kosten an die Mieter zurückzubezahlen: Dem Mieter steht nämlich wegen Teilnichtigkeit der Mietvereinbarung ein Rück-forderungsanspruch aus § 812 BGB i.V.m. § 134 BGB, § 5 WiStG i.H. des Differenzbetrags zu, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 %. übersteigt. Das setzt voraus, dass sich der Vermieter die Vertragsmiete infolge Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen hat versprechen lassen, was jedoch vom Mieter zu beweisen ist. Der Nachweis ist schwierig und gelingt häufig nicht. Dabei ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht nur auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Wohnung befindet. Das Merkmal des "geringen Angebots" ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist (BGH 13.4.2005, VIII ZR 44/04). Abzustellen ist jeweils auf den "Teilmarkt". Handelt es sich bspw. um eine Luxuswohnung, so ist bei der Beurteilung der Unwirksamkeit wegen Mietwucher darauf abzustellen, ob ein Mangel gerade an Luxuswohnungen bestanden hat, der ausgenutzt wurde (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VII ZR 56/04).

alfmolfsee  12.08.2010, 10:31

Danke für den Stern!

legal ja

und moralisch ???

nicht unbedingt

wer stellt die küche und anderes mobiliar ???

wie werden andere kosten aufgeteilt die nicht zur miete gehört ???

leistet er evtl zusatzdiensleistungen ???

etc etc etc

finde ehrlich gesagt das niemand hier im forum anhand der wenigen informationen was sagen kann

und es können noch andere sachen im hintergrund laufen von denen du nichts weisst

am besten den hauptmieter ansprechen

Dies ist zulässig und ein Mietwucher liegt hier auch nicht vor.

Entscheidend bei der Mietfestsetzung und ob übehaupt von eine Mietucher ausgegangen werden kann ist, wie hoch wird die Kaltmiete angesetzt.

Die anderen Kosten kann der VM festegen und muss sich hier niemand gegenüber verantworten.

Korrekt ist sein Verhalten nicht, darüber ist aber hier nicht zu entscheiden.

Die Einzigen, diesich freuen, sind wohl de euständigen Fiannzämter, denen er die Mieteinnahmen als Einkommen melden muss.

Sprich ihn doch einfach an, sage ihm, dasss Dir bekannt wurde, dass Du fast 3/4 der Kosten bezahlen musst, wie er dies begründet.

purzel123 
Fragesteller
 12.08.2010, 10:38

Die Zahl die in der oben genannten Fall beschrieben wurde ist falsch. Ich habe noch einmal nachgeschaut. Der Betrag für die Kaltmiete beträgt 370€ und es sind 90€ Nebenkosten angesetzt, d.h. der Mietbewohner=Hauptmieter bezahlt also 460€ Warmiete an den Vermieter. Ich zahle 420€ für mein Zimmer. Wie sieht den unter diesen Voraussetzungen die Rechtslage aus? Ab wann ist es denn Wucher?

wunhtx  12.08.2010, 11:01
@purzel123

Hier liegt, wenn die Angaben mit 370 € bei 16 m2 angesetzt wurde, möglicherweise Mietwucher vor.

Zu berücksichtigen ist dabei, ob der Raum möbiliert ist und die Möbilierung ist in den Kosten enthalten und wie wurde die Nutzung der Allgemeinräume wie Küche, WC,Bad geregelt ?

Lasse Dich am Ort von einem Mieterverein beraten, es dürfte sinnvoll sein, dies umgehend zu machen, da möglicherweise ein erhebliches Guthaben entstehen könnte, das mit der Miete zu verrechnen ist.

Normalerweise wird ja jeweils die Hälfte gezahlt. Ob man da rechtlich was machen kann weis ich aber leider nicht. Hast du mit dem Mitbewohner mal gesprochen. Ist ja wirklich unverschämt was er da macht

Ich denke er kann von Dir als Untermieter verlangen wozu er lustig ist. Du musst ja nicht unterschreiben. Wenn Du es genauer wissen willst, geh zum Mieterverein!