Weshalb möchte der Gesetzgeber immer relative Antragsdelikte?
201 a StGB ( Bildaufnahmen ) , 299 StGB ( Bestechung im geschäftlichen Verkehr ) wurden vom absoluten Antragsdelikt in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt.
Neue Straftatbestände wie Upskirting , Nachstellung und sexuelle Belästigung sind auch nur als relative Antragsdelikte ausgestaltet worden und nicht als absolutes , weil der Gesetzgeber es halt so will.
Das heißt , auch wenn der oder die Geschädigte kein Antrag stellen will, die Tat trotzdem bei öffentlichem Interesse von Amts wegen verfolgt werden kann.
Beim absoluten Antragsdelikt nur auf Willen des Geschädigten.
Wieso werden geringfügigere Delikte überhaupt gegen den Willen des Geschädigten verfolgt ?
Selbst wenn die Antragsfrist verpasst wurde für Laien.. wenn der Geschädigte nicht innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Anzeige stellt , kann ihm oder ihr ja nicht besonders an der Bestrafung gelegen sein.
Ich bin dafür wenn der/die Geschädigte keine Verfolgung will soll es nicht verfolgt werden. Viele Verhandlungen sind öffentlich, das Opfer will nicht das zum Beispiel Nacktaufnahmen noch weiter verbreitet werden.
Absolute Antragsdelikte gibt es inzwischen kaum noch .. Beleidigung , Hausfriedensbruch , Diebstahl im Haus und Familienbereich. Ansonsten gibt es kaum noch gängige absolute Antragsdelikte.
2 Antworten
Es wird das Unrecht der Tat gewichtet. Der Sinn des Strafens ist die Antwort!
Der Unrechtsgehalt beim Upskirting ist wesentlich größer als bei einer "einfachen" Beleidigung zum Beispiel.
Selbstverständlich, weil es nunmal ein erhöhtes Potential ist. Das kommt eben auf den Fall an! Bei Upskirting bin ich mir aber sicher, dass man ein öffentliches Interesse sehen wird. Ob du (subj.) darin kein sozialnormative Verletzung siehst, bleibt dir überlassen. Letztlich ist aber die Wiederholungsgefahr recht groß!
Es macht durchaus Sinn, dass bei solchen Straftaten der Staat eine Möglichkeit der Verfolgung hat! Öffentliches Interesse gibt es ja zb bei Wiederholungsgefahr
Ist vorallem unfair weil die Entscheidung vom zuständigen Staatsanwalt abhängt und gerichtlich nicht überprüfbar ist
Der eine bejaht fast immer der andere fast nie. Nur beim absoluten Antragsdelikt kann sich der Staat nicht gegen den Willen des Geschädigten drüber hinweg setzen.
Da verwundert es dass die noch als Straftat gelten und nicht nur als Ordnungswidrigkeit ..
Ich kann daran nichts unfaires erkennen....
Aber auch gegen den Willen des Opfers nicht wie bei Beleidigung