Wer muss den Gutachter zur Wertermittlung der geerbten Immobilie bestellen?

3 Antworten

Die Begutachtung einer Immobilie ist tatsächlich eine recht kostspielige Angelegenheit. In den meisten Fällen erhält man das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, wenn man den örtlichen Gutachterausschuss (in der Regel beim Landratsamt) beauftragt. Dort - aber auch bei allen sonstigen Gutachtern - sollte man sich immer zuvor mitteilen lassen, welche Kosten voraussichtlich anfallen.

Wer die Kosten letztendlich trägt bzw. wer den Gutachter aussucht, findest Du unter http://www.pflichtteilrechner.de/045wertraegtdiekostendesgutachtens.html .

Akzeptiert der Pflichtteilsberechtigte nicht den festgestellten Wert, kann er natürlich vor Gericht seinen Pflichtteil basierend auf einem höheren Immobilienwert einklagen. Dann wird im gerichtlichen Beweisverfahren vom Gericht ein Gutachter beauftragt. Nur in sehr seltenen Fällen, wenn dieses Gutachten wiederum fehlerhaft ist, kommt es zu einer zu einer zweiten gerichtlichen Gutachterbeauftragung.

Vesucht es erst noch einmal ohne Gutachter. Denn sonst kann es für Euch teuer werden.Ihr zahlt den Gutachter. Wenn Dein Bruder dies nicht anerkennt, weil ihm der Wert nicht gefällt, kann ein zweites Gutachten eingeholt werden. Ihr zahlt und zahlt, aber eine Einigung wird es nicht geben. Frage Deinen Bruder lieber mal, wieviel er denkt zu bekommen. Und würdest Du ihm dies geben oder willst Du alles für Dich?

So, inzwischen bin ich mir sicher:

Vielleicht kann ich ja damit noch einem anderen, nachfolgenden Fragesteller helfen, wenn ich die Antwort auf meine eigene Frage selber gebe!

Also:

Da der Alleinerbe dem/ den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über alle geerbten Aktiva und Passiva geben muss, muss er (natürlich nur bei fehlgeschlagener Einigung) auch den Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens geben. Da der bezahlt der die Musik bestellt, muss er das Gutachten auch zunächst bezahlen, also in Vorleistung gehen.

Die Rechnung geht allerdings zu lasen der Erbmasse, heißt:

Jeder zahlt die Kosten des Gutachtens anteilig!

imager761  16.09.2018, 07:41

Nein, nicht anteilig, sondern quotal. Aus dem in § 2314 I 2 BGB geregelten Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten folgt, dass der Erbe auf dessen Verlangen ein Immobilienwertgutachten vorzulegen hat. In dieser Vorschrift ist klar geregelt, dass diese Gutachterkosten aus dem Nachlass zu zahlen sind. Der Pflichtteilsberechtigte nimmt, da die Gutachterkosten insoweit Nachlassverbindlichkeiten darstellen, letztlich nur mit seiner Pflichtteilsquote wirtschaftlich an den Gutachterkosten teil.

Bspl.: Beträgt der Reinnachlass, also Vermögen abzgl. Verbindichkeiten, ohne Gutachten 100.000, mit Gutachterkosten 94.000, bekäme der PTB bei einer Quote von 1/4 statt 25.000 nur 23.500 ausbezahlt. Damit "bezahlt" er von dem 6.000 teuren Gutachten nur 1.500 oder 1/4 :-O