Wer haftet nach Zusammenstoss zwischen Auto und Fahrrad?
Ich fuhr auf Radweg und wollte rechts auf eine Straße abbiegen. Von links kam kein Fahrzeug, rechts konnte ich nur ca. 10m einsehen. Nach dem abbiegen kam mir ein Auto auf meiner Seite entgegen, da auf seiner Fahrspur ein Auto parkte.Es kam zu einem leichten Zusammenstoß. Mir ist nix passiert, am Auto war vorn links ein kleiner Kratzer. Der Autofahrer musste auch die Vorfahrt für von rechts kommende Fahrzeuge beachten. Der Vorfall ereignete sich in einer 30er Zone.Wer ist schuld.
4 Antworten
Wer seine Fahrspur wechselt (nach links fährt an parkenden PKW vorbei), muss immer mit solchem Begegnungsverkehr rechnen. Meine Meinung: Stand der PKW (nach Vollbremsung), als du ihn gestreift hast, zahlst du! Denn auch ein Radfahrer muss jederzeit anhalten können. Fuhr der PKW noch, zahlt er!
Vermutlich der Autofahrer. Allerdings musst Du auch mit Vorfahrt beim Einbiegen in eine Straße schauen, ob Du dort fahren kannst. Trotzdem sehe ich Dich, wenn Deine Beschreibung stimmt, als im Recht an.
Die die Sachverhaltsschilderung wirft zwar bei mir mehr Fragen als Antworten auf aber, ich denke es lässt sich bei allem abbiegen darauf reduzieren dass dir schlicht ein Pkw entgegenkam, welcher an einem Hindernis vorbei fahren wollte. Sofern es keine einbahnstr war die du nicht hättest befahren dürfen ist derjenige wartepflichtig auf dessen Seite sich das Hindernis befindet. Somit wäre der Pkw wartepflichtig gewesen und ist daher hauptverursacher.
Es handelt sich um eine Tempo-30-Zone, ich gehe also davon aus, dass dort Rechts-vor-Links gilt. Du bist nach rechts abgebogen und dir kam von dort ein Fahrzeug entgegen. Dieses kam also von dir aus gesehen von rechts und hatte somit die Vorfahrt - und zwar auf der gesamten Straßenbreite, nicht nur auf deren rechtem Teil. Folglich hast du die Vorfahrt des Autofahrers nicht beachtet und bist somit der Unfallverursacher.
rechts konnte ich nur ca. 10m einsehen.
Und dennoch bist du einfach ohne Weiteres nach rechts abgebogen. Das war falsch. Statt dessen hättest du dich in dieser Situation vorsichtig in die Kreuzung hineintasten müssen, bis du die Übersicht gehabt hättest. So jedenfalls steht es in § 8 Abs. 2 StVO.