Waschmaschine in der Wohnung oder im Keller (Altbau)

5 Antworten

Also grundsätzlich kommt es erst einmal darauf an, ob das "Halten" einer Waschmaschiene vertraglich expliziet ausgeschlossen wurde. Sollte dieses so sein, dann dürfte eine solche auch nicht aufgestellt werden (Individualabsprachen unterliegen meist nicht den AGB´s, BGB § 305b).

Ist das Verbot irgendwie in den Vertragstext mit eingepuzzelt, dann greift in jedem Fall die AGB Klausel, BGB § 305e, mit der Folge einer Unwirksamkeit dieser Vereinbarung.

Nach BGB § 535 Abs. 1 Satz ist ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßem Gebrauch zu überlassen und auch zu unterhalten. Folglich hat er es zu dulden, dass ihr eine Waschmaschiene habt und könnte allenfalls einen Platz auf der Gemeisnchaftsfläche zuweisen, wenn die Sorge um die Unterbringung in der Wohnung tatsächlich bestehen sollte. Und wenn ein Wasserschaden eintritt .... ist doch völlig egal, wozu gibt es Versicherungen.

Also ganz ruhig bleiben, er kann Euch eigentlich Nichts tun, außer vielleicht ein wenig zettern.

Viel Glück

kare90 
Fragesteller
 20.09.2012, 11:15

Das Halten der Waschmaschine wurde nicht vertraglich ausgeschlossen; der Vermieter meint nun, er hätte es bei der Vertragsunterzeichnung gesagt, was definitiv nicht stimmt, die anderen Mitbewohner sind Zeugen. Kann er uns auch nicht deswegen nach 3 Monaten kündigen?

Die Vorgabe bzw. das Verbot ist unwirksam, müsst ihr nicht befolgen. Ein Kündigungsgrund ist das nicht.

kare90 
Fragesteller
 20.09.2012, 11:13

Was ist mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach 3 Monaten?

albatros  21.09.2012, 07:46
@kare90

Ich schrieb, dass das kein Kündigungsgrund ist. Da der Vermieter eine Kündigung immer begründen muss und diese nur wegen Vertragsverletzung möglich ist, ist hier eine Kündigung aus dem Grund einer Aufstellung und Nutzung der WM in der Wohnung nicht zulässiog. Die Aufst. und Nutzung der WM in der Wohnung gehört zur vertragsgemäßen Nutzung. Der Vermieter hat die Wohnung dem Mieter in einem zur vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten.

Eine Negativklausel (die es hier gar nicht gibt, wie du schreiubst), wäre unwirksam.

Ein Verbot wegen hypothetischer Wasserschaden wegen Schlauchplatzer etc. könnte nach Verständnis des Vermieters ja rein theoretisch auch dazu führen, dass sämtliche Einrichtungen wie Toilette, Dusche, Kühlschrank, Fernseher usw. nicht betrieben werden dürften, da jedes irgendwie und irgendwann zu Wasserschäden bzw. Kabelbränden, Kurzschlüssen, Implosionen etc. usw. usf, führen könnte. Das sind Risiken, die hinzunehmen sind.. Folgt man der Theorie des V., dürfte er die Wohnung überhaupt nicht vermieten.

Fazit: WM in der Wohnung aufstellen und nicht entfernen. Wenn sie ordentlich fachgerecht installiert ist und mit 16 A abgesichert, gibt es keinerlei Grund, den Betrieb zu verbieten.

Wenn die Steckdosen richtig angeschlossen sind, kannst Du auch im Waschkeller Deine Maschine betreiben. Natürlich darf man nicht den Allgemeinstrom benutzen. Für den Strom- und Wasseranschluß hat der Vermieter zu sorgen, denn das gehört zum ordentlichen Wohnen.

Ich kann dir leider nichts dazu sagen, da ich mich mit Paragraphen bezüglich Waschmaschinenbenutzung nicht auskenne :D

Aber euer Vermieter hat ein Rad ab. Wäre ich du, würde ich entweder das Geld für den Waschsalon verlangen oder noch eher: mir eine andere Wohnung suchen...

Viel Glück euch!

kare90 
Fragesteller
 19.09.2012, 15:20

Ich bin leider gerade eingezogen (vor 3 Wochen)... da die Waschmaschine bisher in der Küche stand und ich bei der Besichtigung davon ausging, sie würde funktionieren. Hätte ich das vorher gewusst, wäre ich nicht eingezogen. Will jetzt aber auch nicht schon wieder umziehen.