Was muss ich in der Steuererklärung angeben Warm- oder Kaltmiete?
Hallo, ich habe letztes Jahr zum 01.07.2017 meine Wohnung vermietet. Zuvor war sie 8 Monate leer gestanden. Ich habe vom Mieter mtl. die Nebekosten inkl. der Miete überwiesen bekommen. Nach der Eigentümerversammlung habe ich die Nebenkostenabrechnung dem Mieter übersandt und die Erstattung veranlasst. Muss ich in der Steuerklärung die Kaltmiete oder die Warmmiete inkl. Werbungskosten angeben?
3 Antworten
Die Steeuererklärung für 2016 wäre zum 31.05.2017 fällig gewesen.
Stell dich also darauf ein, dass das Finanzamt Verspätungszuschläge erhebt, dadurch wird die Nachzahlung höher bzw. die Erstattung fällt geringer aus.
Zu erfassen sind in der Anlage V sämtliche Zuflüsse, getrennt nach Kaltmiete (Zeile 9) und nach erhaltenen Betriebskosten (Zeile 13).
Auf der Rückseite trägst du dann die Abflüsse ein, ergo die Zahlungen die du an Versorger leistest und vorher auf den Mieter umgelegt hast, sowie nicht umlagefähige Werbungskosten, z.B.
- Abschreibung auf das Objekt (Zeile 33)
- Zinsen für das Darlehen, falls du eins zurück zahlst (Zeile 36)
- Vermieterrechtsschutz
- Reparaturen
- etc.
Vielen Dank für die Antwort. Wir hatten allerdings erst Ende Juni unsere Eigentümerversammlung, so dass ich früher gar keine Steuererklärung hätte machen können.
Muss in solchen Fällen eine Verlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Ich hatte das Problem bisher nicht, da ich nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte, die Wohnung wurde erstmals letztes Jahr vermietet.
Die Kaltmiete. Für die Betriebskosten findest du separate Zeilen
Als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung die Kaltmiete.
Kaltmiete + Betriebskostenvorauszahlungen - Werbungskosten umlagefähig oder nicht = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
§§ 9, 11, 21 EStG.
Jeder Zufluss muss erfasst werden und jeder Abfluss ebenso, sonst stimmt die Buchhaltung nicht.