Was darf ich in einem privaten Wald tun?

7 Antworten

VVB § 4 Feuer im Freien

(1) 1 Feuerstätten im Freien müssen

1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,

2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,

3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein...

§ 24 Weitergehende Anordnungen

(1) 1 Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.

3, offenes Feuer und offenes Licht nur unter besonderen Vorkehrungen verwendet werden darf,

Das wird wohl kaum was mit Feuer machen im Wald. Macht euch erst mal schlau, die Strafen für solche Ordnungswidrigkeiten sind bei Fahrlässigkeit bis 5000 Euro, die euer Opa zahlen müsste...

Aber Zelten oder Hütte bauen sollte drin sein...

Hallo, zu deinen Fragen müßtes du in deinen Bundesland entsprechend anfragen. Das ist in jeden B-Land anders geregelt. Glückwunsch zu deinen Privatwald, und dan kommt gleich "Eigentum verpflichtet". Steht der Wald angrenzend an einen öffentlichen Weg und fallen Äste auf Personen oder PKW,s oder änl. haftest du. Betreten darf in Deutschland jeder den Wald, es sei den er ist eingezäunt oder anders mit Verboten gekennzeichnet. Auch Feuer darfst du in deinen Wald zu jeder Jahreszeit machen. Brennt der Wald auch von deinen Nachbarn mit ab haftest du. Das kann richtig kosten. Bauliche Anlagen sind ab einer bestimmten Größe Genehmigungspflichtig, sicher hatt keiner etwas gegen einen Unterstand. In Thüringen haben wir dafür auch Vorschriften. Wie gesagt: in jeden Bundesland wird es anders geregelt. Also unterlasse alles was den Wald schadet, er sorgt für uns. mit schönen Grüßen JP

Was Du dort tun darfst und was nicht ist klar im Waldgesetz Deines Bundeslandes geregelt. Was die Errichtung einer Hütte betrifft, ist im BauGB geregelt. Dort kannst Du alles nachlesen. Wenn Du Probleme hast, den Paragrafenwirrwarr zu verstehen, kannst ja auch beim Forstamt nachfragen. Die Beamten dort sind zwar in erster Linie für den Wald der Gebietskörperschaften zuständig, beraten jedoch auch Privatpersonen. Soviel sei schon mal verraten: Hütte bauen und Feuer machen geht nicht. Abholzen auch nicht.

Die Antwort ergibt sich aus § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/903.html

Gemäß dieser Regelung darf der Eigentümer grundsätzlich alles, solange keine ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen entgegenstehen.

  • Zelten ist also auf alle Fälle erlaubt.

  • Der Bau einer Hütte könnte genehmigungspflichtig sein. (Baugesetze!)

  • Feuer zu machen, ist vermutlich problematisch. Es könnten landes- oder kommunalrechtliche Gesetze entgegen stehen. Dies halte ich sogar für sehr wahrscheinlich. Aber diesbezüglich gibt sicherlich die Verwaltungspolizei oder das Ordnungsamt kompetente Auskunft.

Luftkutscher  28.05.2014, 21:24

Das BGB kann man nicht anwenden, denn Lex specialis derogst lex superior" Für den Wald gelten spezielle Gesetze, wie das Waldgesetz, das Naturschutzgesetz usw. Für die Errichtung von Bauwerken greift das BauGB.

04032014  28.05.2014, 21:58
@Luftkutscher
Das BGB kann man nicht anwenden, denn Lex specialis derogst lex superior"

Im Interesse der Verständlichkeit für Leser/innen, die diesen Thread verfolgen, wäre es hilfreich, die Kollisionsregelung, die du offenbar meinst (Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung), auf Deutsch zu benennen. Wenn du - aus welchen Gründen immer - auf die lateinische Terminologie trotzdem nicht verzichten magst, empfehle ich, sie wenigstens korrekt beim Namen zu nennen.

Also nicht

Lex specialis derogst

sondern

Lex specialis derogat

Im Übrigen ist deine Aussage

Das BGB kann man nicht anwenden

sachlich falsch, denn selbstverständlich gelten die im BGB-Sachenrecht normierten Eigentumsregelungen grundsätzlich auch für den Eigentümer einer Waldparzelle. Wie anders sollte denn überhaupt die Übertragung des Eigentumsrechts an den Opa des Fragestellers erfolgt sein wenn nicht nach den im BGB normierten Vorgaben.

Darüber hinaus stellen die von dir genannten spezialgesetzlichen Regelungen genau die Einschränkungen dar, auf die der Antwortgeber im Zusammenhang mit § 903 BGB explizit hingewiesen hat. Seine Antwort enthält explizit den Hinweis:

solange keine ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen entgegenstehen.

Dass diese gesetzlichen Beschränkungen spezialgesetzlicher Natur sein können, versteht sich von selbst. Unverständlich ist und bleibt nur deine Tatsachenbehauptung, wonach das BGB angeblich nicht anwendbar sei.

Luftkutscher  29.05.2014, 05:11
@04032014

Natürlich kann er das Eigentum verkaufen oder verpachten und dann ist natürlich auch das BGB anwendbar, aber das war hier nicht die Frage. Es geht um die Nutzung des Waldes wie Campen, Feuer machen und Hütten bauen. Dafür ist das BGB nun wirklich nicht anwendbar.

du darfst in einem privatgelände alles tun was andere menschen nicht gefährdet also könntest du auch ein auto fahren in deinem privatgelände solange du keinen mensch überfährst ein tier währe ja eig, nur eine sache !

dunhillteacher 
Fragesteller
 28.05.2014, 20:54

Das hört sich gut an :)

Nomex64  28.05.2014, 21:18
@dunhillteacher

Ist aber kompletter Unsinn, siehe Bundes- und Landeswaldgesetze.

lachs4709  17.11.2018, 20:23
@dunhillteacher

Nein nicht gut, wenn man einsehen kann, darf man kein sex machen. Sex gefährdet niemand aber könnte öffentliches Ärgernis darstellen.

lachs4709  17.11.2018, 20:22

Nein, wenn man einsehen kann, z.B. kein sex. Sex gefährdet niemand aber könnte öffentliches Ärgernis darstellen.