Was bedeutet eine kostpenpflichtige Rückweisung nach einer Erinnerung?
Ich habe mit Erhalt der Vorpfändung beim Amtsgericht in unseren Gericht sofortige Beschwerde eingereicht, da mir weder ein gerichtlicher Mahnbescheid noch ein ein Titel oder Vollstreckungsbescheid zugesendet wurde.
Nun hat mir das Gericht geantwortet darin steht:: "...Unbeschadet etwaiger Rechtsmittel gegen den Titel oder die Pfändung - Unterlagen hierzu liegen uns nicht vor- stellen wir die Rücknahme Ihrer Erinnerung gegen die Benachrichtigung anheim. Nach Ablauf von 10 Tagen würde eine kostenpflichige Zurückweisung erfolgen."
Was heisst das ...für den Nichtjuristen? Was soll ich nun tun innerhalb der 10 Tagen? Wie soll ich mich verhalten?
3 Antworten
Nienday,
das ist genau das worauf ich Dich in Deiner anderen Frage hingewiesen habe. Das Gericht muss Deine Erinnerung zurückweisen und Dich auf die Abwehrklage im Zivielverfahren verweisen.
Da das VZV mittlerweile abgelaufen ist, würde ich die Erinnerung zurücknehmen.
Liegt Dir denn mittlerweile die VB-/Titelkopie vom AG Saarbrücken vor? Denn das wäre der einzige Weg, wenn Du Dich wehren willst.
hat den Sitz in einen anderen Bundesland wie mein Wohnort.
Die Mahngerichte sind zwar fast alle nach Bundesländern organisiert. Allerdings zählt der Geschäftssitz des Gläubigers.
Wenn ich mich richtig erinnere, sitzt der Antragsteller in Saarbücken und das Mahngericht für das Saarland ist das Amtsgericht Saarbrücken.
Nienday,
deswegen hätte ich dort zusätzlich angerufen um so schneller mehr Informationen zu bekommen.
Das Gericht hat mich in den Schreiben auf eine Abwehrklage nicht hingewiesen!
In der Erinnerung steht nichts weiter drinn als der Betreff, die Begründung und das worum es bei meiner Frage ging.
Das Gericht wird Dich im Falle einer Zurückweisung sicherlich darauf hinweisen.
Du solltest die Erinnerung zurücknehmen, da sie offensichtlich unbegründet ist und ansonsten kostenpflichtig zurückgewiesen wird.
Die Erinnerung wurde vom Gericht falsch ausgelegt. Es wird Bezug auf die Zustellung der Vorpfändung genommen. Allerdings habe ich sofortige Beschwerde eingelegt, weil vor der Vorpfändung mir weder vom Kläger Inkasso, noch vom Mobilfunkanbieter oder dessen zuständigen Amtsgericht etwas zugestellt wurde. Dass mir die Vorpfändung von unseren Gericht, bzw. "unseren" Obergerichtsvollzieher zugestellt wurde, habe ich ja im Widerspruch bestätigt und nie abgestritten! Das Gericht stellt es aber in den Schreiben so dar, dass ich Erinnerung gegen die Vorpfändung der Obergerichtsvollzieherin eingelegt hätte.
Anders war diese "sofortige Beschwerde" auch nicht auszulegen, da du dich offensichtlich doch gegen die Vorpfändung wendest. Für eine Vorpfändung muss dir kein vollstreckbarer Titel zugestellt worden sein, das kann erst danach geschehen. Die tatsächliche Pfändung muss innerhalb eines Monats bewirkt werden, wenn die Vorpfändung ihre Vorteile entfalten soll. Wenn du der Meinung bist, dass ein Titel an sich nicht vorliegt, so hättest du diesen Punkt vielleicht klarer darstellen sollen. Wobei eine Vorpfändung nicht aus Spaß durchgeführt wird, es also sehr wahrscheinlich ist, dass doch ein Titel vorliegt. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung kannst du die sofortige Beschwerde einlegen.
Sehr guter Rat und vor allem korrekt.
Das VZV in dem Fall ist aber nach mehr als vier Wochen bereits abgelaufen und die Bank ist auch nicht mehr in Arrest. Daher macht in meinen Augen eine Rücknahme jetzt wesentlich mehr Sinn und im weiteren sollte man sich gegen den im VZV benannten Titel wehren.
Gab es da vorher einen Urteil vielleicht? Oder sonst in dieser Art? Was vielleicht vom Gericht erlassen wurde?
Nein eine Kopie liegt noch nicht vor. So schnell geht das nicht. Die Post braucht ja auch ihre Zeit! Das Amtsgericht, dass den Titel ausgestellt haben soll, hat den Sitz in einen anderen Bundesland wie mein Wohnort.