Wann gilt etwas als ,,Schwebend Unwirksam "

5 Antworten

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Da Dir das Geld in dieser Weise zur Verfügung stand, ist der Vertrag auch gegen den Willen der Eltern wirksam.

jurafragen  18.01.2013, 19:33

Richtig. Aber genau das müsste der Verkäufer auch beweisen.

Mikkey  18.01.2013, 19:49
@jurafragen

Das halte ich für zweifelhaft, es könnten dabei Transaktionen aus dem Konto aus der Vergangenheit als Beweis herangezogen werden, Du musst dabei auch bedenken, dass eine falsche Aussage der Eltern, das Geld habe dem Fragesteller nicht zur freien Verfügung gestanden, eine falsche uneidliche Aussage darstellen würde. Ob sich so etwas wegen 95€ lohnen würde, kann man bezweifeln.

jurafragen  18.01.2013, 20:14
@Mikkey

Das halte ich für zweifelhaft

So sieht es aber die Rechtsprechung.

es könnten dabei Transaktionen aus dem Konto aus der Vergangenheit als Beweis herangezogen werden

Die haben allenfalls Indizwirkung. Es ist auch fraglich, ob derartige Kontoauszüge vorgelegt werden müssen.

Du musst dabei auch bedenken, dass eine falsche Aussage der Eltern, das Geld habe dem Fragesteller nicht zur freien Verfügung gestanden, eine falsche uneidliche Aussage darstellen würde.

Die Eltern machen keine Zeugenaussage, sie sind gesetzliche Vertreter des Klägers. Eine uneidliche Falschaussage scheidet demnach aus.

Es könnte sich allerdings um Prozessbetrug handeln. Wenn sie sich allerdings erstmalig jetzt mit der Frage beschäftigen müssen, wie das damals gemeint war, als das Konto eröffnet wurde, so bleibt da ein breiter Interpretationsspielraum.

Mikkey  18.01.2013, 23:27
@jurafragen

Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Es ist auch bei einer Erklärung als Partei die Wahrheit zu sagen.

Es ist auch fraglich, ob derartige Kontoauszüge vorgelegt werden müssen

Die Vorlage von solchen Dokumenten kann gem. ZPO vom Prozessgegner verlangt werden. Werden sie nicht vorgelegt, so kann die Einrede, es hätten entsprechende Trasnsaktionen mit freier Verfügung des Guthabens stattgefunden, nicht widerlegt werden.

Abgesehen davon ist es nicht logisch nachvollziehbar, wenn man dem Sohn ein Girokonto einrichtet/einrichten lässt und eine freie Verfügung über das Guthaben dann nicht ermöglicht.

jurafragen  19.01.2013, 00:55
@Mikkey

Es ist auch bei einer Erklärung als Partei die Wahrheit zu sagen.

Das ist grundsätzlich richtig. Aber:

Die Eltern klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Ware.

Hierzu tragen sie vor, der Kaufvertrag sei schwebend unwirksam, da sie weder eingewilligt, noch genehmigt haben.

Jetzt trägt der Händler meinetwegen vor, die Eltern hätten die für die Vertragserfüllung verwendeten Mittel zur freien Verfügung gestellt. Das wird bestritten.

Jetzt wird ein Beweisantrag gestellt. Der minderjährige Kläger soll die Kontoauszüge vorlegen, da damit bewiesen werden kann, dass ihm die Mittel doch zur freien Verfügung stehen.

Dem tritt man entgegen und trägt vor, dass die Kontoauszüge allenfalls eine Indizwirkung haben und nicht für den Beweis der Frage geeignet sind, ob die sich im Zeitpunkt der Abbuchung auf dem Konto vorhandenen Beträge zumindest in Höhe von 95 Eurozur freien Verfügung zur freien Verfügung des Kindes standen. Dem wird das Gericht folgen.

(Die Rechtsprechung geht sogar davon aus, dass das Guthaben auf einer Handy-Prepaid-Karte nichtzur freien Verfügung steht.)

Der Händler verliert. Er ist sauer und erstattet Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft sucht nach Tatbeständen, die verwirklicht worden sein könnten. Die uneidliche Falschaussage geht nicht durch, da die Eltern nicht als Zeugen.ausgesagt haben (da hätten sie auch ein Schweigerecht). Bliebe der Prozessbetrug. Da fehlt es am Vermögensnachteil, da hier Ware im Wert von 95 Euro gegen 95 Euro zurückgetauscht wird,

Das Rechtsgeschäft ist nichtig wenn deine Eltern dagegen sind. Das heißt der Händel muss dir bzw. deinen Eltern das Geld wieder geben. Außer du hast diese Sache von deinem durchschnittlichen Taschengeld gekauft z. B. 50 €. Ist es teuer z B. du kauft dir einen Roller für 1000 € von deinem ersparten dann ist der Vertrag wieder schwebend unwirksam.

jurafragen  18.01.2013, 18:20

Das Rechtsgeschäft ist nichtig wenn deine Eltern dagegen sind

Nein, dann ist es (zunächst) schwebend unwirksam.

Außer du hast diese Sache von deinem durchschnittlichen Taschengeld gekauft z. B. 50 €

Das ist schlichtweg falsch. Das steht so auch nicht im Gesetz.

Ist es teuer z B. du kauft dir einen Roller für 1000 € von deinem ersparten dann ist der Vertrag wieder schwebend unwirksam.

Wenn "das ersparte" im Sinne von § 110 BGB zur freien Verfügung stand, dann ist der Vertrag wirksam.

bwb0wu  23.04.2013, 11:58
@jurafragen
Nein, dann ist es (zunächst) schwebend unwirksam.

Nein, es ist nur so lange schwebend unwirksam bis die Eltern handeln. Dann wird das Geschäft rechtswirksam oder halt nichtig.

Das ist schlichtweg falsch. Das steht so auch nicht im Gesetz.

Doch. Das ist der Taschengeldparagraph. Sonst wäre selbst der Kauf eines Lutschers schwebend unwirksam.

Wenn "das ersparte" im Sinne von § 110 BGB zur freien Verfügung stand, dann ist der Vertrag wirksam.

Wenn es angespart wurde ist es schwebend unwirksam.

jurafragen  22.10.2016, 15:46
@bwb0wu

Doch. Das ist der Taschengeldparagraph. Sonst wäre selbst der Kauf eines Lutschers schwebend unwirksam.

Dann solltest Du Dir die Vorschrift mal in aller Ruhe durchlesen. Da steht schlicht nichts von urchschnittlichem Taschengeld. Und ja, der Kauf eines Lutschers kann schwebend unwirksam sein.

Wenn es angespart wurde ist es schwebend unwirksam.

Der Gesetzgeber war da anderer Meinung. Auch angesparte Mittel können zur freien Verfügung stehen.

Ich meine das es darauf ankommt, ob das was du gekauft hast im Rahmen eines angemessenen Taschengeldes liegt, also ob du dir das selbst zusammensparen hättest können... Offensichtlich ja!

Also brauchst du deine eltern im Normalfall nicht!

Was hast du denn gekauft und wieviel hat es gekostet?

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:00

Also ich zahlte 95 €

jurafragen  18.01.2013, 17:03

Ich meine das es darauf ankommt, ob das was du gekauft hast im Rahmen eines angemessenen Taschengeldes liegt

Nein, darauf kommt es nicht an.

Es kommt allenfalls darauf an, ob die Zahlung mit Mitteln erfolgte, die aus Sicht der Eltern (völlig) frei zur Verfügung standen. Erst dann ist § 110 BGB anwendbar.

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:05
@jurafragen

Sie haben mir das Geld vom Konto abgebucht !

jurafragen  18.01.2013, 17:09
@SpeedWinner

Dann ist die Frage, ob das Kontoguthaben mit Wissen und Wollen deiner Eltern zur freien Verfügung stand. Oder ob du das Geld (z.B.) sparen solltest.

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:14
@jurafragen

Das Geld stand mir frei zur Verfügung !

Meine Eltern sollen dort anrufen und die sagen, mal sehen was sich ergibt

jurafragen  18.01.2013, 17:17
@SpeedWinner

Das Geld stand mir frei zur Verfügung !

Na dann würde der "Taschengeldparagraph" (richtig: § 110 BGB, Bewirken mit eigenen Mitteln) Anwendung finden.

Deine Eltern und du sollten sich überlegen, ob die das Geld wirklich zur freien Verfügung stand.

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:19
@jurafragen

Was ist wenn wir sagen, dass es nicht zur freien Verfügung stand ?

Zudem habe ich mich innerhalb 2 Wochen dem Vertrag widderufen, aber keine Antwort bekommen !

jurafragen  18.01.2013, 17:25
@SpeedWinner

Was ist wenn wir sagen, dass es nicht zur freien Verfügung stand ?

Dabb wäre der Vertrag unwirksam, wenn deine Eltern ihn nicht genehmigen.

Zudem habe ich mich innerhalb 2 Wochen dem Vertrag widderufen, aber keine Antwort bekommen !

Dass du ihn widerrufen hast, müsstest du im Zweifel beweisen. Ein widerruf durch Rücksendung der Ware lag offenbar nicht vor.

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:27
@jurafragen

Gut ich werde dies von Gebrauch machen !

Ich habe die E-Mail gespeichert die ich verschickte habe !

Vielen Dank für die Gute und Große Auskunft :)

jurafragen  18.01.2013, 17:34
@SpeedWinner

Ich habe die E-Mail gespeichert die ich verschickte habe !

Das beweist aber nicht, dass sie angekommen ist.

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:38
@jurafragen

Wenn sie nicht angekommen wäre, hätt ich doch eine benachrichtigung bekommen an mein Postfach das sie nicht angekommen ist !

Wiederrum haben sie mir mit dieser E-Mail Adresse auf eine andere Frage geantwortet

Ich habe dann einem Mitarbeiter dies gesagt, ich weiß das ist nicht schriftlich.

Ich werde dort anrufen und das mit der Einwilligung versuchen !

jurafragen  18.01.2013, 17:53
@SpeedWinner

Wenn sie nicht angekommen wäre, hätt ich doch eine benachrichtigung bekommen an mein Postfach das sie nicht angekommen ist !

Vielleicht, vielleicht aber auch nicht.

Wiederrum haben sie mir mit dieser E-Mail Adresse auf eine andere Frage geantwortet

eben.

Ich bin 16 Jahre und habe mir vor 3 Monaten etwas gekauft, was meine Eltern nicht wussten!

Was ich nicht richtig verstehe, bei mir zählt ein Kaufvertrag als ,,Schwebend Unwirksam",

Der Vertrag könnte in der Tat schwebend unwirksam sein. Deine Eltern haben den Kaufvertrag offenbar weder genehmidt, noch vorab in ihn eingewilligt.

Wenn der Vertrag nicht ausnahmsweise § 110 BGB wirksam ist, dann ist er schwebend unwirksam.

müssen dann meine Eltern innerhalb von 2 Wochen ihre Einverständnis geben ? Wenn nicht ist der Vertrag dann unwirksam ??

Sie müssen nicht und auch eine Frist von 2 Wochen gibt es nur für den Fall, dass der Verkäufer deine Eltern zur Genehmigung aufgefordert hat.

Können meine Eltern dies dem Händler vorhalten ??

Was genau wollen sie ihm vorhalten?

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:04

Das sie dem Händler dies sagen, dass ich mein Geld wieder bekomme und er seine gelieferte Ware .

jurafragen  18.01.2013, 17:05
@SpeedWinner

Das sie dem Händler dies sagen, dass ich mein Geld wieder bekomme und er seine gelieferte Ware .

Das können deine Eltern machen. Das mit der Ware wäre allerdings im Zweifel zweitrangig.

SpeedWinner 
Fragesteller
 18.01.2013, 17:07
@jurafragen

Zählt hier zu der Taschengeldparagraph ??

Auch nach 3 Monaten ?

jurafragen  18.01.2013, 17:08
@SpeedWinner

Zählt hier zu der Taschengeldparagraph ??

Nein. Es zählt allein § 108 BGB.

Auch nach 3 Monaten ?

Ja und auch nach 3 Jahren. Danach könnte sich der Verkäufer dann die Einrede der Verjährung erheben.

TETTET  21.01.2013, 12:08
@jurafragen

auch nach 3 Jahren

plus das laufende.

Nein müssen sie nicht es kommt erstmal darauf an wie teuer es war ? Es gibt ein TaschengeldParagrafen ... Sagt man so

jurafragen  18.01.2013, 17:05

Nein müssen sie nicht es kommt erstmal darauf an wie teuer es war ?

Nein, darauf kommt es nicht an.

Sagt man so

Ja, leider gibt es solche Rechtsirrtümer.

icke1711  18.01.2013, 18:59
@jurafragen

Was für din Irrtum , wenn ich mir als minderjähriger was kaufe von meinem Taschengeld ist das rechtens ...

jurafragen  18.01.2013, 19:32
@icke1711

Was für din Irrtum

Dieser Irrtum:

es kommt erstmal darauf an wie teuer es war

Genau darauf kommt es nämlich nicht an.