Wann darf sich der Vermieter bei einer fristlosen Kündigung, Zugang zur Wohnung verschaffen?

13 Antworten

Ab dem 5. Februar. Der Mieter muss ja immerhin Zeit bekommen, siene Wohnung leer zu räumen, daher der Termin. Wenn er dem Vermieter eher anzeigt, dass die Wohnung geräumt ist, darf der Vermieter auch ab dann. Oder sonst nach Absprache.

Gerhart  14.01.2014, 11:21

Es ist der gekündigte Mieter am 5.2.14 nicht mit Sicherheit ausgezogen.

anitari  14.01.2014, 11:25

Ab dem 5. Februar

Wenn überhaupt ab dem 6.2., wenn der Mieter am 5. ausgezogen ist.

Blindi56  15.01.2014, 09:27
@anitari

Wenn die Wohnung "bis zum 5. 2. " zu räumen ist, ist das das Datum, an dem er raus sein sollte. (bis zum 1. 3. bedeutet ja auch: am 28. 2., wenn nicht "einschließlich" dabei steht.)

Meines Wissens überhaupt nicht, das darf nur die Polizei. Am besten zum Mieterverein.

Franticek  14.01.2014, 11:22

Auch die darf das nur, wenn der Gerichtsvollzieher dabei ist und es vorher eine Räumungsklage gab, der stattgegeben wurde.

Gerhart  14.01.2014, 11:23

Die Polizei darf die Wohnung nur mit Durchsuchungsanordnung oder mit Genehmigung des Mieters oder bei Gefahr im Verzuge betreten. Das trifft hier alles nicht zu.

Der Vermieter darf nach erfolgter Schlüssel- und Wohnungsübergabe in die Wohnung. Falls der Mieter die Wohnung nicht bis spät. 5.2. übergeben hat, muß der Vermieter eine Räumungsklage erheben und die Wohnung dann mit einem Urteil räumen lassen. Allerdings verteuert das die Angelegenheit durch Gerichts- und Anwalts-, sowie Gerichtsvollzieherkosten erheblich.

Meine Frage ist nun, ab wann darf sich der Vermieter Zugang zur Wohnung verschaffen?

Gar nicht.

Bestenfalls zusammen mit dem Gerichtsvollzieher falls es zu einer Zwangsräumung kommen sollte.

Frage ist doch: Will dein Kollege ausziehen?

Wenn NEIN und wenn er nicht schon einmal in den letzten zwei Jahren eine fristlose Kündigung erhalten hat, kann er durch Zahlung aller Rückstände die Kündigung unwirksam machen.

Mit der fristlosen Kündigung ist das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet – daher der Begriff „fristlos“. Da es jedoch nicht möglich ist, über Nacht eine neue Wohnung zu finden, sollte im Kündigungsschreiben des Vermieters eine kurze Räumungsfrist (10-14 Tage) eingeräumt werden. Zieht der Mieter nach Ablauf der Frist nicht aus, so kann der Vermieter auf Räumung klagen. Wird der Mieter zur Räumung verurteilt, kann das Gericht eine Räumungsfrist festlegen, die jedoch bedingt, dass jedenfalls die laufende Nutzungsentschädigung bezahlt wird. Mit dieser Räumungsfrist durch das Gericht soll Obdachlosigkeit verhindert werden. Insgesamt darf die richterliche Räumungsfrist aber nicht länger als ein Jahr betragen.

Doch auch nach der Zustellung der Räumungsklage hat der Wohnraummieter noch einen Ausweg. Gleicht er die Mietrückstände aus, so kann er dadurch die fristlose Kündigung unwirksam machen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Räumungsklage kann der Mieter noch zwei Monate lang seine Mietschulden vollständig begleichen und damit die fristlose Kündigung abwenden. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht nur fristlos, sondern auch fristgemäß gekündigt hat.

Als "Dauerlösung" für säumige Mietzahler eignet sich die Nachzahlung jedoch nicht: Grundsätzlich kann der Mieter nur einmal innerhalb von zwei Jahren per Nachzahlung die fristlose Kündigung ungeschehen machen. Wird ihm innerhalb dieses Zeitraums ein zweites Mal wegen Zahlungsrückstands gekündigt, bleibt es bei der Kündigung. Vermieter sollten die Gründe für die Kündigung so genau wie möglich angeben. Dadurch vermeiden sie, dass die Kündigung von Anfang an unwirksam ist. Im Kündigungsschreiben sollten die offenen Mieten aufgeführt werden. Auch sollte aus dem Kündigungsschreiben der Gesamtrückstand hervorgehen sowie die Verrechnung von Teilzahlungen soweit der Mieter keine Verrechnungsbestimmung vorgenommen hat

Falls der Kollege zusätzlich also eine ordentliche Kündigung erhalten hat, nützt ihm das nicht viel, er hat aber mehr Zeit (3 Monate). Und die Miete muss er ohnehin nachzahlen, besser freiwillig als mit Gerichts- und Anwaltskosten.