Vorstand gibt Rücktritt bekannt - soll trotzdem abgewählt werden

7 Antworten

Nein, das ist nicht korrekt! Da er seinen Rücktritt als 1. Vorsitzender bekannt gibt, ist dieses erst einmal der einzige Punkt der Mitgliederversammlung. Je nachdem, wie sich der Rest der Vorstandschaft verhält, folgt dann eine Neuwahl entweder nur des 1. Vorsitzenden, oder mehreren Mitgliedern der Vorstandschaft. Bei einer Abwahl müsste eine Gesprächsrunde der Mitgliederversammlung bzw. ein konkreter Antrag auf Absetzung des Vorsitzenden vorausgehen bzw. vorliegen, über den dann abgestimmt würde - sozusagen ein Mißtrauensvotum!

Danke erstmal.

Also in dem geschilderten Fall hat er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Verein. Die Entlastung ist nicht der 1. Punkt auf der Tagesordnung. Muss er die Vorstandssitzung leiten oder kann das ein anderes Mitglied machen (er weiß ja gar nicht was in der letzten Zeit alles passiert ist und der restliche Vorstand hat ja bereits eingeladen, deshalb müsste er ja auch einer von ihnen die Versammlung leiten, oder?) Desweiteren: Ein Vorstandsmitglied (oder speziell der 1.VS) darf nicht gleichzeitig Protokollführer der Versammlung sein, richtig? und weiter: Was passiert eigentlich, wenn sich auf der Versammlung niemand als Versammlungsleiter oder als Protokollführer bereit erklärt?

und : Kann der noch-1.VS direkt nach der Entlastung die Versammlung verlassen ? Das Protokoll würde er dann bis zu diesem Zeitpunkt prüfen und unterschreiben. Wäre das ok?

Was passiert, wenn der 1.VS nicht entlastet wird, weil man ihm etwas vorwürft und Entschädigung einfordert("berechtigt oder nicht" sei dahingestellt)

Vielen Dank.

JotEs  22.02.2015, 07:30

Die Entlastung

Was hat die Entlastung mit dem Rücktritt zu tun? Weder bedarf es am Amtszeitende einer Entlastung noch führt eine Entlastung zum Amtszeitende. Auch eine versagte Entlastung hat nicht das Amtszeitende zur Folge.

Die Entlastung ist nichts weiter als das Versprechen des Vereines, keinerlei Ansprüche mehr gegen den Entlasteten zu erheben, die auf zum Zeitpunkt der Entlastung offengelegten Vorgängen beruhen.

Muss er die Vorstandssitzung leiten oder kann das ein anderes Mitglied machen

Welche Vorstandssitzung? Bisher ging es doch um eine Mitgliederversammlung...? Ich nehme daher im Folgenden an, dass es auch weiterhin um eine Mitgliederversammlung geht. Dann gilt:

Sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, ist es Aufgabe des Vorstandes, die Versammlung zu leiten. Üblich (nicht aber zwingend vorgeschrieben) ist, dass der 1. Vorsitzende diese Aufgabe übernimmt. Will dieser die Versammlung nicht leiten oder ist er abwesend, kann auch ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe übernehmen. Der Versammlungsleiter kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diese Aufgabe übernehmen will.
Es mutet nur etwas merkwürdig an, wenn der Vorstand zu einer Versammlung einlädt, dann aber die Versammlungsleitung nicht übernehmen will ...

Ein Vorstandsmitglied (oder speziell der 1.VS) darf nicht gleichzeitig Protokollführer der Versammlung sein, richtig?

Nein, das ist falsch, es sei denn, die Satzung schreibt das ausdrücklich so vor.

Was passiert eigentlich, wenn sich auf der Versammlung niemand als Versammlungsleiter oder als Protokollführer bereit erklärt?

Wenn niemand die Versammlung leiten will, muss der Vorstand die Versammlung beenden. Wenn niemand Protokollführer sein will, dann wird eben kein Protokoll geführt. Die Beschlüsse sind dennoch wirksam, sofern sie ggf. nachweisbar sind.

Hinweis für die Praxis: Wenn sonst niemand Protokollführer sein will, dann muss eben der Vorstand diese Aufgabe übernehmen.

Kann der noch-1.VS direkt nach der Entlastung die Versammlung verlassen ?

Jedermann kann jederzeit eine Mitgliederversammlung betreten oder verlassen.

Das Protokoll würde er dann bis zu diesem Zeitpunkt prüfen und unterschreiben.

Der bisherige 1. VS ist aufgrund seines Rücktrittes nur bis zur Mitgliederversammlung im Amt. Mit Beginn der Versammlung wird sein Rücktritt wirksam. Am Ende der Versammlung ist dann (hoffentlich) ein neuer 1. VS bestellt worden. Es ist dann dessen Aufgabe, das Protokoll zu unterzeichnen. Der bisherige 1.VS hat damit nichts mehr zu tun.

Was passiert, wenn der 1.VS nicht entlastet wird, weil man ihm etwas vorwürft und Entschädigung einfordert

Dann ist der 1.VS nicht entlastet und der Verein kann Schadensersatz verlangen sofern er nachweisen kann, dass dem Verein aufgrund des Handelns oder Unterlassens des 1. VS ein Schaden entstanden ist. Weiter passiert dann nichts.

JotEs  22.02.2015, 07:34
@JotEs

Um Missverständnisse zu vermeiden:

Jedermann kann jederzeit eine Mitgliederversammlung betreten oder verlassen.

Mit "Jedermann" meine ich natürlich jedes Vereinsmitglied. Nichtmitglieder haben ohne spezielle Einladung auf Mitgliederversammlungen natürlich nichts verloren.

Der 1. Vorstand hat ja bereits schriftlich und offensichtlich satzungskonform seinen Rücktritt erklärt. Also muss er nicht mehr abgewählt werden. Statt dessen ist die Wahl eines neuen 1. Vorstandes auf die Tagesordnung zu setzen.

Oben gesagtes gilt natürlich nur, wenn in eurer Satzung keine anderen Regelungen festgelegt sind.

JotEs  22.02.2015, 07:46
offensichtlich satzungskonform seinen Rücktritt erklärt.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Das Recht auf jederzeitige Amtsniederlegung kann nicht durch Satzungsvorschriften beschränkt werden.

Warum "Abwahl..."? Diesen Antrag haben die Mitglieder doch gar nicht gestellt. Setzt stattdessen doch den TOP "Neuwahl des 1.VS" ein und gut ist.

PeterW1963 
Fragesteller
 22.02.2015, 06:58

Es wurde von den anderen Vorstandsmitgliedern scheinbar nicht kommuniziert, dass der 1. Vorsitzende zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zurück tritt. (Es besteht kein gutes Vertrauensverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern. Eine Person versucht dem 1.VS permanent etwas anzuhängen und dies mit allen möglichen schmutzigen Mitteln...)

Deshalb kann er sich vorstellen, dass die Mitglieder dem 1.VS aufgrund seines plötzlichen und dauerhaften Fernbleiben vom Verein, eine Art "Nicht-Nachkommen-seiner-Aufgaben" vorwerfen und deshalb einen Antrag gestellt haben.

Wie müsste denn so ein Antrag aussehen? Müssen die Namen der Antragssteller mit Unterschrift auf diesem stehen? Gültigkeit wäre dieser doch nur, wenn er VOR dem Rücktritt gestellt würde und/oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen würde, oder?

JotEs  22.02.2015, 07:56
@PeterW1963
Eine Person versucht dem 1.VS permanent etwas anzuhängen und dies mit allen möglichen schmutzigen Mitteln...)

Nun, dass muss nicht mit dem Rücktritt beantwortet werden. Statt dessen könnte man denjenigen etwa wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) anzeigen.
Derjenige, der eine verächtlich machende oder eine in der öffentlichen Meinung herabwürdigende Tatsache über jemanden behauptet, muss beweisen, dass diese Behauptung wahr ist - sonst kann er mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

JotEs  22.02.2015, 08:05
@PeterW1963
Wie müsste denn so ein Antrag aussehen?

Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung um ein weiteres Thema (nicht lediglich um einen Antrag zu einem bereits auf der Tagesordnung stehenden Thema - solche werden in der Regel während der Versammlung formuliert).

Das Recht, einen solchen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen muss durch Satzungsvorschrift gegeben sein, andernfalls besteht es nicht bzw. hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Berücksichtigung seines Antrages .

Bei der Vereinsversammlung bekanntgeben: Punkt 1 der Tagesordnung entfällt, da....