Von unbefristeten Vertrag wieder zurück auf einen befristeten Vertrag wegen Chefwechsel?
Hallo zusammen,
die Frage oben sagt eigentlich schon alles, aber ich erkläre nochmal den Sachverhalt.
Ein Bekannter arbeitet seit 5 Jahren bei einer Firma. Davon war er 3 Jahre als Leiharbeiter angestellt und danach wurde er fest angestellt.
Erstmal für 1 Jahr befristet und nach diesem Jahr hat er einen unbefristeten Vertrag unterschrieben.
Jetzt kam es aber zu einem Chefwechsel und dieser möchte, dass alle die nach dem einem Jahr Befristung einen unbefristet Vertrag bekommen haben, wieder einen befristeten Vertrag geben. Begründung des neuen Chefs: die unbefristeten Verträge soll es eigentlich erst geben, wenn die befristeten Verträge der Arbeitnehmer 2x verlängert wurden.
Ist dies denn so rechtens?
Nach meinem Verständnis ist es nicht wirklich so einfach einen unbefristeten Vertrag in einen befristeten zu verwandeln.
Ich danke schon mal für eure Hilfe 😊
9 Antworten
Dein Bekannter braucht keinen neuen Arbeitsvertrag und schon gar keinen befristeten Vertrag unterschreiben.
Wenn der neue Chef möchte, dass die zwei zulässigen Jahre der sachgrundlosen Befristung generell genutzt werden, kann er das in Zukunft tun. Für die Vergangenheit kann er das aber nicht fordern.
Das wäre sehr sicher nicht durchsetzbar, wenn sich alle ArbeitNehmer gemeinsam dagegen wehren würden. Haltet zusammen und lasst euch nicht erpressen.
Das ist auch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erlaubt.
Ich würde sagen, dass der Chef das zwar wollen kann, aber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht machen kann.
Ein Vertrag darf nicht einfach einseitig verändert werden. Um Verträge zu ändern benötigt es der Zustimmung beider Parteien. Wenn man einen Vertrag einseitig einfach so verändern könnte wie man gerade will, dann wäre so ein Vertrag ja nicht die Tinte wert mit der er geschrieben wurde.
Nur zu meinem Verständnis. Es handelt sich um eine Firma, bei der ein neuer Leiter der Firma eingesetzt wurde. Es handelt sich nicht darum, dass die Firma verkauft wurde und jetzt einen komplett neuen Eigentümer hat. Ein komplett neuer Eigentümer hätte natürlich mehr Möglichkeiten Verträge zu ändern oder aufzulösen, dann schließlich wurden sie nicht in seinem Namen unterschrieben. Da kommt es darauf an was in dem Kaufvertrag drin steht. Es gibt Verträge, da garantiert man die Übernahme aller Angestellten in ihrer bisherigen Position und mit den Verträgen. Da könnte man die Verträge nicht einfach ändern wie man will.
Hi,
Nein, es geht wirklich nur um Chefwechsel, weil der alte aufhört.
Die Firma ist die selbe, da wurde nichts verkauft.
Dann wäre die Sachlage anders.
aber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht machen kann.
Das wäre auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erlaubt, wenn es sich bei der anschließenden Befristung um eine sachgrundlose, also eine reine Zeitbefristung handelt.
Denn eine solche Konstellation - sachgrundlose Befristung nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis - ist innerhalb von 3 Jahres nach dem Ende des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt (siehe Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2) ... es ei denn, man verfährt nach dem Grundsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter" - aber welcher Vertragspartner will sich schon darauf verlassen.
Es ist völlig egal, ob nur der Arbeitgeber das so möchte oder es mit Einverständnis des Arbeitnehmers versucht. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nicht in ein befristetes umgewandelt werden. Jedwedes Schriftstück in dieser Richtung ist nichtig. Das Arbeitsverhältnis bleibt unbefristet.
Der Arbeitgeber kann es - wie schon von anderen hier vorgeschlagen - über den Weg der Änderungskündigung versuchen.
Addendum: Funktioniert nicht einmal mit einer Änderungskündigung.
Danke für diese Konkretisierung. Mein Addendum hattest du gelesen?
Okay! Dein Addendum hatte ich gelesen - bei meiner Kommentierung leider aber nicht mehr "präsent"! ☹
Ergänzung:
Wäre mir wahrscheinlich nicht passiert bei einer "mitgelieferten" Begründung.
Aber ist okay!
Der "neue" Chef hat die bestehenden Verträge so zu übernehmen, wie sie sind.
Er kann natürlich eine Änderungskündigung vornehmen (mit der entsprechenden Begründung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist)
Eine Vertragsänderung kann er NICHT einseitig durchführen.
Er kann natürlich eine Änderungskündigung vornehmen (mit der entsprechenden Begründung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist)
In diesem Fall aber ganz gewiss nicht, wenn es sich bei der anschließenden Befristung um eine sachgrundlose, also eine reine Zeitbefristung handelt.
Denn eine solche Konstellation - sachgrundlose Befristung nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis - ist innerhalb von 3 Jahres nach dem Ende des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt (siehe Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2) ... es ei denn, man verfährt nach dem Grundsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter" - aber welcher Vertragspartner will sich schon darauf verlassen.
Außerdem ist eine Änderungskündigung nur dann erlaubt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nur noch unter den geänderten Bedingungen möglich wäre.
Auch das nicht, wenn es sich bei der anschließenden Befristung um eine sachgrundlose, also eine reine Zeitbefristung handelt.
Denn eine solche Konstellation - sachgrundlose Befristung nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis - ist innerhalb von 3 Jahres nach dem Ende des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt (siehe Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2) ... es ei denn, man verfährt nach dem Grundsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter" - aber welcher Vertragspartner will sich schon darauf verlassen.
Außerdem wäre eine Änderungskündigung nur dann erlaubt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nur noch unter den geänderten Bedingungen möglich wäre.