Visum wegen Familienzusammenführung

5 Antworten

Ausländische Eltern eines deutschen Kindes erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über das Sorgerecht verfügen. Wenn kein Sorgerecht aber zumindest ein Umgangsrecht für das Kind besteht, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn tatsächlich Betreuungsleistungen erbracht werden.

Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass die Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgt ist. Nach einer Einreise mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise meistens ausgeschlossen. Ausnahmen können bei einer Eheschließung in Deutschland und der Geburt eines Kindes in Deutschland in Frage kommen.

Quelle: http://www.jurati.de/Auslaenderrecht/Aufenthaltserlaubnis_Familienzusammenfuehrung.php

Sabirio 
Fragesteller
 27.05.2015, 21:10

Ist das Visum auf Familienzusammenführung demnach unantastbar, sofern der Nachgezogene hier mit dem Visumsantrag eingereist ist, eine erste Aufenthaltserlaubnis, befristet, hat? Oder kann es nach einer Ersterteilung nach Ablauf nicht verlängert werden? Den Versacht der Scheinehe mal ausgeklammert.

Hallo,

ich möchte nicht im Detail auf die Fragen eingehen, da Du schon genug Antworten bekommen hast, die meist höchst richtig sind. Also hier bekommst Du nur meine Meinung (die auf meinen persönlichen Erfahrungen basiert).

Es ist sicherlich ein Unterschied, ob der Ausländer die Mutter oder der Vater ist. Nach dem deutschen Verständnis (siehe GG Art.6, Abs (4))

1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Dass das GG oft unterschätzt und durch andere Gesetze (z.B. AuslG)  verwässert wird, ist hier unwichtig. Maßgeblich ist Abs (4). D.h. in der Praxis wird immer ein Unterschied gemacht, ob die Mutter oder der Vater den Aufenthaltstitel begehrt. Wenn das Kind klein ist (m.E. unter 5 Jahren) werden die Behörden davon ausgehen, dass die Mutter per se bei dem Kind verbleiben soll. Im Übrigen spielt es auch eine Rolle welche Staatsangehörigkeit das Kind besitzt. Bei einen deutschen Kind (Kind eines/einer Deutschen) besitzt das Kind natürlich die Staatsangehörigkeit der BRD und somit kann (und wird) der Mutter ein Aufenthalt gewährt zur Fürsorge des Kindes bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.

Dieser Aufenthaltstitel wird aber immer nur für 2 Jahre gewährt. Ist die Mutter mit dem Vater verheiratet und hält sich länger als 5 Jahre in D'land auf, kann sie die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (wenn die Familie Hartz IV bekommt, greift diese Regel nicht).

Aus meiner Erfahrung führt der Sorgerechtstitel nicht automatisch zur Niederlassungserlaubnis (=unbefristet) , da sich das Aufenthaltsrecht der Mutter NICHT direkt auf sie, sondern auf das Vorhandensein des Kindes begründet.

Praktisch bedeutet dies, dass die Mutter nicht aus dem Raster der Ausländerbehörde einfach herausfallen darf. Was ist, wenn das Kind verstirbt und die Ehe geschieden ist? Die Mutter verliert die Grundlage des Aufenthalts mit allen Konsequenzen.

 

Mein Tipp: Heiraten, Kind gemeinsam groß ziehen, Deutsch lernen und nach 5 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und übernehmen.

 

Viel Glück!

 

 

zu 1 ja

zu 2 wenn für die Eheleute eine sehr ungünstige Sozial-Prognose vorliegt. z.Bsp. keine Aussicht auf von Sozialfürsorge unabhängiges Leben.

.dem deutschen Partner ist zumutbar die Ehe im Herkunftsland des Partners zu führen..  er kann die Sprache könnte dort arbeiten , 

hat noch die Staatsangehörigkeit des Partners ( oder doppelte) &&&&

zu 3 erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis über ein nicht wirklich echtes Kind. lt. Vaterschaftsfeststellung., politisch Unzuverlässig ..versch. andere Straftaten..Drogenhandel oder Menschenhandel & XXX

einem H4 Empfänger wird grundsätzlich nicht der Fam.nach-zuzug gestattet... unverschuldeten ALG1 Empfänger aber 

 ggf. wird einem minderbemitteltem ( mein ich  finanziell) Deutschen eine Besuchsreise zum Kind finanziert 

Sabirio 
Fragesteller
 27.05.2015, 21:19

Danke dass Du so ausführlich Bezug genommen hast auf meine Fragestellung! Ich habe mich ein wenig eingelesen und es schien mir so, dass das Recht auf das Zusammensein (der Familie/bzw. dem Kind) so gut wie unantastbar ist. Demnach hatte ich es nicht verstanden, warum es immer nur befristete Aufenthaltstitel gibt. Dann wiederum habe ich einen Artikel gelesen, dass man bei kleinen Vergehen nicht des Landes verwiesen werden kann, bzw es keinen Einfluss hat auf die Neuerteilung des Aufenthaltstitels. In dem genannten Fall war es der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.

himako333  28.05.2015, 12:31
@Sabirio

Bitte gern ;) die sogenannte Kettenduldungen bekommen Menschen, gegen deren dauerhaften Verbleib in der BRD ernsthafte Gründe bestehen.

.Drogenhandel wird als eins der schwersten Vergehen angesehen..macht auch eine Einbürgerung so gut wie unmöglich..ist ein Abschiebegrund..Abschiebungen werden auch gesammelt vorgenommen, neuerdings auch Nachts , es werden die Betreffenden abgeholt und zum Flughafen gebracht..

die verlängerte Duldung steht in den Papieren, damit man sich gültig ausweisen kann 

abgelehnte Asylbewerber  können nicht mit einem anderen Aufenthaltsgrund hier bleiben.. das ist lt Gesetz von vornherein ausgeschlossen.. 

die Person sollte freiwillig ausreisen und dann einen Antrag(Visum) auf Fam.zusammenführung stellen.. denn sollte die abgeschoben werden bekommt sie eine Wiedereinreisesperre( meist f. 5 J.) für den ges. Schengener.Raum

 erstmal m.l.G. ;)h

Auch bei einem gemeinsamen Kind kann der Verdacht der Scheinehe bestehen - das ist der Ermessensspielraum der Botschaft bzw. der ABH. Eine Befristung kann verlängert werden oder auch in unbefristet umgewandelt werden. Erstmalige Visa zur Familienzusammenführung werden in aller Regel zunächst befristet ausgestellt.

Sabirio 
Fragesteller
 27.05.2015, 20:34

Aber das ist der Grund meiner Frage: ich habe es so verstanden, dass der ausländische Elternteil definitiv das Recht hat, bei seinem Kind zu sein! Wenn man den Verdacht der Scheinehe jetzt mal komplett ausblendet. Wenn der ausländische Elternteil also das Recht hat, warum gibt es dann immer die Befristungen? Finde gerade den Zeitungsartikel nicht mehr wo ich über eine Fall las, wo es immer weiter befristet wurde.

Das Visum zur Familienzusammenführung wird IMMER verweigert, wenn der Verdacht der Scheinehe besteht.

Sabirio 
Fragesteller
 27.05.2015, 20:25

Bei einem gemeinsamen Kind wird man wohl nicht von einer Scheinehe ausgehen, oder? Wie verhält es sich denn wenn es einmal befristet ausgestellt wurde, kann es nach Ablauf der Frist NICHT VERLÄNGERT, bzw nicht erneuert werden?