Verschönerung der Aussicht auf Grenzbebauung - was darf ich?

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Bezüglich einer Einzäunung gibt es unterschiedliche Regelungen in der Bauordnung und dem Nachbarschaftsrecht der Länder. In Sachsen dürfen seit einigen Jahren Grundstücksabgrenzungen (Mauern, Zäune Hecken) 2 Meter hoch sein (zuvor 1,8 Meter). Es gab aber auch schon Gerichtsurteile, nach welchen handelübliche Sichtschutzfelder aus Holz in der Höhe von 1,8 Metern wieder abgebaut werden mussten (Zivilrecht - ich glaube das war in Bayern), weil der Richter der Meinung war, dass ein weiterer Zaun in Form eines Sichtschutzes unnötig ist, da bereits ein Zaun auf dem Nachbargrundstück vorhanden war. In aller Regel kann man auf seinem Grundstück eine ortsübliche Einzäunung (egal ob blickdicht oder nicht) bis 1,8 bzw. 2 Meter Höhe an der Grundstücksgrenze errichten, nicht aber direkt auf der Grundstücksgrenze. Ortsüblich bedeutet nichzt zwangsläufig, dass ein gleicher Zaun (auch Sichtschutzzaun) oder gleiche Mauer oder Hecke bereits im Ort oder unmittelbarer Nachbarschaft vorhanden sein muss. Ortsüblich kann also auch ein Pflanzkübel mit Rankgitter sein. Im Streitfall entscheidet aber darüber das Bauamt oder ein Gericht. Einfach mal beim örtlich zuständigen Bauamt anfragen. Bezüglich der Reparaturen des Nachbarn gilt wiederum das sogenannte Hammerschlag und Leiterrecht, verankert im Nachbarschaftsrechtsgesetz. Danach hat ein Nachbar das Recht benachbarte Grundstücke zu betreten, wenn er sonst nicht anders notwendige Arbeiten an seinem Grundstück/Haus verrichten kann. Das geht aber nicht nach belieben und erst nach vorheriger schriftlicher Anzeige des Nachbarn. Darin müssen die Arbeiten benannt werden, welche ausgeführt werden sollen/müssen. Auch die Dauer der Arbeiten muss benannt werden und diese müssen sich auf die geringste Beeinträchtigung des anderen Grundstückes beschränken. Außerdem muss der Nachbar das fremde Grundstück nach "Benutzung" wieder in den Urzustand versetzen. Er kann aber dieses Recht nicht gegen den Willen des Nachbarn und auch nicht nach belieben durchsetzen. Notfalls muss er sich ein Betretungsrecht vor Gericht einklagen. Man sollte aber auch beachten, dass man bei vorprogrammierten Stress besser keine Pflanzen an die Grundstücksgrenze setzt. Die muss man ja schließlich auch in Richtung des Nachbargrundstücks verschneiden. Bezüglich einer Grenzbepflanzung sind die Abstände im NachbachrechtsG der Länder geregelt, welche sich aber in den meisten Bundesländern gleichen. Die Stammmitte eines Baumes, Koniferengewächses oder ähnlichen muss min. 50 cm von der Nachbargrenze entfernt sein. Dann darf ein Baum oder eine Konifere 2 Meter hoch werden (in Sachsen). Jeder Zentimeter die die Pflanze höher ist, muss sie dann auch weiter von der Grenze entfernt stehen. Bei einem mittleren Abstand (Grundstücksgrenze bis Baummitte) von 1 Meter darf der Baum also 2,5 Meter hoch sein. Nachzulesen z. b. § 9 sächs. NachbarrechtsG und diversen Entscheidungen. Will man einen blickdichten Zaun oder Mauer an seine Grenze setzen, spielt der Grenzabstand von dahinterliegenden Pflanzen keine Rolle, solange sie die Zaunanlage nicht überragen.