Veröffentlichung von Kommentaren + Benutzername?

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1.) Das Urheberrecht greift hier nur, wenn A) § 2 Geschützte Werke B) öffentlich wiedergegeben werden.

Zu B): Ein geschlossener Klassenverband gilt meist noch nicht als Öffentlichkeit. Der Flur der Schule gilt hingegen eher als öffentlicher Ort. Siehe dazu UrhG § 15 Absatz 3.

Zu A): Die meisten "Kommentare diverser Internetplattformen" erreichen nicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein als Werk. Falls nicht, darf man sie auch öffentlich verwenden - urheberrechtlich. Persönlichkeitsrechtlich kommt weiter unten hier!

Falls doch, gibt es Ausnahmeregeln, also Gesetzlich erlaubte Nutzungen, wie UrhG § 51 Zitate. Diese Ausnahme greift vor allem dann, wenn man das fremde Werk öffentlich wiedergeben muss, um seine eigenen Thesen über dieses Werk zu belegen (googel: Belegfunktion).

"Profilbilder der Kommentare" unterliegen den selben Regeln: Muss man sie nicht verwenden als Beleg für sein eigenes Werk, gibt es auch keinen Grund, sie zu zitieren: Also unkenntlich machen! Anders kann es aussehen, wenn man sich gezielt mit einem Profilbild auseinandersetzt.

2.) Das Persönlichkeitsrecht des Verfassers eines Kommentars auf einer Internetplattform muss zudem berücksichtigt werden.

Wenn ein Kommentator mit dem Nickname "Mamabär 2021" also etwa postet, "Ich bin 33, schleiche mich aber immer noch gerne in Mamas Bettchen, um mit ihr zu kuscheln'",

dann hat dieser dies vielleicht seinen Followern geschrieben, aber nicht unbedingt den Besuchern der Aula deiner Schule.

Und wenn ein Kommentator namens "Mamabär 2021-Hasser" sowas postet, ist es noch wahrscheinlicher, dass ein angerufenes Gericht einer Unterlassungsklage gegen die Schule stattgibt.

Das rechtliche Risiko nach Nr. 2 ist nicht sehr hoch, aber auch nicht zu vernachlässigen.

Das rechtliche Risiko nach Nr. 1 ist etwas höher, das tatsächliche aber genauso gering.

Gruß aus Berlin, Gerd