Vermietete Einbauküche - Abnutzung u. Verschleiß. Mietabzug etc.

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

zunächst ein Vorwort;

lese dir doch einmal die "Die gutefrage.net - Richtlinien" denn 100prozentig sichere Materiekenner solltest du hier nicht erwarten dürfen.

Als o hier zum Peoblem mitvermietete Einbauküche folgendes;

Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248). Der Vermieter ist aber nach ganz überwiegeder Ansicht der Rechtsprechung nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten. Siehe auch LG Kiel Urteil vom 27.05. 2003, Az.: 1 S 180/02. In jedem Fall muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein. Bei sehr lange bestehenden Mietverhältnissen wird man davon ausgehen müssen, dass der Vermieter verpflichtet ist, Ausstattungen spätestens dann zu erneuern, wenn deren Benutzung durch altersbedingte Materialermüdungen oder Abnutzungen merklich eingeschränkt ist.

Das AG Saarlouis, hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 1993, Az: 24b C 893/91 eine 10jährigen Nutzungsdauer der Möbel (mit Kücheneinrichtung) angenommen. Eine starre Grenze bei der Nutzungsdauer gibt es sicher nicht. Es hängt vom Einzelfall ab. Eine 5-Köpfige Familie beansprucht eine Küche sicher wesentlich stärker, als ein Single.

Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist - sofern die Küche mitvermietet ist - Sache des Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen muss. Es gilt nichts anderes als für das übrige Inventar der Wohnung oder die Wohnung selbst auch. Enthält der Mietvertrag eine zulässige Klausel über die sogenannten Kleinreparturen, so bezieht sich diese auch auf die Einbauküche, denn die Küche unterliegt dem ständigen Zugriff des Mieters.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Mieter bezüglich der Einbauküche eine individuelle Vereinbarung (kein Formularvertrag!) abgeschlossen hat. Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche "haftet" oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam. Die Folge einer unwirksamen Vertragsklausel ist dabei regelmäßig die, dass gar keine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters mehr besteht

Schlussatz: Ihr müßt die Mängel dem Vermieter zunächst einmal anzeigen.

helmutgerke  03.07.2011, 10:39

Danke Hilfsbereiter1, für den „Stern“

Sollte die Einbauküche im Mietvertrag mitvermietet sein, muß der Vermieter die normale Abnutzung und normale Abnutzungsschäden ersetzen. In diesem Fall sieht es so auf, daß wohl Reparaturen nicht sinnvoll sind. Dann muß der Vermieter eine neue Einbauküche einbauen lassen, die der Qualität der jetzigen entspricht. Eine Mietminderung kommt wohl in Betracht, ist aber sehr problematisch. Hier würde ich unbedingt einen Anwalt oder den Mieterverein konsultieren. Sonst kann es einen sehr teuren Rechtsstreit geben. Habt ihr denn schon einmal mit dem Vermieter gesprochen?

MfG frb

Abgesehen von dem Scharnier sind das keine wirklichen Mängel und das ist in 10 Minuten selbst behoben. Am sinnvollsten ist es, mit dem Einverständnis des Vermieters die Küche aus dem Mietvertrag zu streichen, etwas weniger Miete zu vereinbaren und eine neue Küche zu beschaffen. Auf eine neue Küche vom Vermieter können deine Bekannten ewig warten.